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Archiv der Informationen und Empfehlungen

Hier finden Jugendarbeitende, Fachpersonen in der Kinder- und Jugendförderung und andere Akteur*innen des Kantons Zürich ältere Informationen und Empfehlungen der okaj zürich zu COVID-19.

Welche Massnahmen gelten aktuell?

National: Ab Montag, 20. Dezember 2021, gilt national eine Verschärfung der Massnahmen. Die Massnahmen sind befristet bis 24. Januar 2022.

Kantonal: Ab Mittwoch, 1. Dezember 2021, gilt zum Schutz der Schüler*innen und Lehrpersonen an Schulen im Kanton Zürich vorübergehend eine Maskenpflicht ab der 4. Primarklasse. Ab Montag, 3. Januar 2022 gilt an den Schulen eine Maskenpflicht ab der 1. Primarklasse. Diese Änderungen der Verordnung gelten vorerst bis 24. Januar 2022.

Was empfiehlt die okaj zürich für die OKJA und KJF im Kanton Zürich?

Die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) werden durch die COVID-Verordnung und das nationale, branchenspezifische Rahmenschutzkonzept des DOJ geregelt. Die okaj zürich empfiehlt die Umsetzung der aktuellsten Rahmenschutzkonzept-Version. Dazu empfiehlt sie die Umsetzung der im Kanton Zürich geltenden Maskenpflicht an Schulen auch für Kinder, Jugendliche und Fachpersonen in den Angeboten der OKJA und KJF (ab 1. Dezember 2021: Maskenpflicht ab der 4. Primarklasse, ab 3. Januar 2022 Maskenpflicht ab der 1. Primarklasse).

  • Grundsätzlich gilt: aktuellste Version des nationalen Rahmenschutzkonzepts der OKJA und KJF, ergänzende Hinweise im Ideenpool
  • National: Massnahmen ab Montag, 20. Dezember 2021
  • Kanton Zürich: Der Regierungsrat des Kantons Zürich hat die Maskenpflicht an Schulen ab der 4. Primarklasse ab 1. Dezember 2021 beschlossen, um nicht-immunisierte Kinder und Jugendliche und Lehrpersonen zu schützen. Im Dezember 2021 hat der Regierungsrat zudem beschlossen, ab 3. Januar 2022 die Maskenpflicht auszuweiten ab der 1. Primarklasse. Der Kanton hat der okaj zürich auf mehrere Anfragen hin bisher keine Empfehlung für die Angebote der OKJA abgegeben.

Empfehlung der okaj zürich:

Die okaj zürich empfiehlt den Fachpersonen, Einrichtungen und Angeboten der OKJA und KJF daher, nebst dem aktualisierten nationalen Rahmenschutzkonzept die im Kanton Zürich geltende Maskenpflicht an Schulen auch in ihren Angeboten umzusetzen und ihre Schutzkonzepte entsprechend anzupassen. (In den Schulen gilt ab 1. Dezember 2021 eine Maskenpflicht ab der 4. Primarklasse, ab 3. Januar 2022 bereits ab der 1. Primarklasse.)

Angesichts der erneut herausfordernden und angespannten Situation ist es wichtiger denn je, allen Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen des Kantons Zürich den Zugang zu ihren zentralen Beratungs-, Lern- und Unterstützungsangeboten der OKJA und KJF verlässlich über den ganzen Winter ermöglichen zu können.

(Stand: Mittwoch, 8. Dezember 2021, 18:15 Uhr, ergänzt Freitag, 10. Dezember 2021, 15:30 Uhr, ergänzt Freitag, 17. Dezember, 16:00 Uhr)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Seit Montag, 13. September 2021, gilt national eine ausgeweitete Zertifikatspflicht. Das Zertifikat gilt ab 16 Jahren nach 3G-Regel (Geimpfte, Genesene und Getestete) und ist befristet bis 24. Januar 2022. Zertifikatspflicht gilt – mit Ausnahmen – drinnen in der Gastronomie, bei Kultur, Sport, Freizeit und Veranstaltungen. Auch bei Grossveranstaltungen draussen gilt die Zertifikatspflicht.

National: Ab Montag, 13. September 2021, gelten die am 8. September vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. (Weiterhin gilt: Die bekannten Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Im Kanton Zürich gelten seit Juni 2021 bis auf Weiteres die national geltenden Massnahmen. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.) Der Kanton Zürich bietet, folgend auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF), seit dem 28. Juni 2021 Impftermine für 12-15-Jährige an.

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) werden durch die COVID-Verordnung (Art. 21) und das Rahmenschutzkonzept des DOJ geregelt. Der DOJ hat das aktualisierte Rahmenschutzkonzept am 14. September 2021 aufgeschaltet. Die Bemühungen der okaj zürich, die Einschränkungen für 16-20-Jährige aufzuheben, haben noch nicht gefruchtet – im Kanton Zürich gelten leider weiterhin, wie in den meisten übrigen Kantonen der Schweiz, die nationalen Bestimmungen.

Grundsätzlich: Es gilt das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF (zuletzt aktualisiert: 14. September 2021). Ergänzende Hinweise findet ihr im Ideenpool.

Nationale Neuerungen im Überblick:

  • OKJA-Angebote für Kinder- und Jugendliche unter 16 Jahren sind ohne Zertifikatspflicht zugänglich und ohne weitere Vorgaben ausser dem Erstellen und Umsetzen eines Schutzkonzepts möglich.
  • Kochen, essen und Restaurationsbetrieb sind für Angebote für Personen ab 16 Jahren nur in Aussenräumen ohne Zertifikatspflicht erlaubt. In Innenräumen möglich ist das kurze Konsumieren eines Snacks oder eines Getränks.
  • Individuelle Beratungsdienste von OKJA-Fachstellen fallen auch für Personen ab 16 Jahren nicht unter die Zertifikatspflicht. Sie sind nach den allgemeinen Regeln durchführbar (d. h. im Wesentlichen Maskenpflicht in Innenräumen).
  • Mobile Angebote/Spielangebote draussen: Wenn einzig Empfangsbereich und Sanitäranlagen in Innenräumen zur Verfügung stehen, sich das Publikum aber ansonsten ausschliesslich im Freien aufhält, gilt die Einrichtung weiterhin als Einrichtung nur mit Aussenbereichen. Es gilt keine Zertifikatspflicht.
  • Veranstaltungen in Innenräumen ohne Zertifikatspflicht ab 16 J.: max. 30 Personen, beständige Gruppen und Personen, die den Organisator*innen bekannt sind, Maske und Abstand halten, zwei Drittel der Kapazität dürfen genutzt werden. Tanzen ist nicht erlaubt.
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten in Innenräumen ohne Zertifikatspflicht ab 16 J.: max. 30 Personen, beständige Gruppen und Personen, die den Organisator*innen bekannt sind, Maske und Abstand halten.
  • Sofern die Zertifikatspflicht gilt und angewendet wird, müssen in Innenräumen keine Masken mehr getragen werden.
  • Mitarbeitende von Betrieben und Veranstaltungen, für die ein Zertifikat verlangt wird, müssen nicht zwingend ebenfalls eines vorweisen, sofern sie in einem Arbeitsverhältnis zum Betrieb/zur Organisation stehen, andere mitwirkende und helfende Personen hingegen schon.

Kanton Zürich:

Leider haben die Bemühungen der okaj zürich noch nicht gefruchtet – bis auf Weiteres gelten im Kanton Zürich die aktuellen nationalen Bestimmungen ohne Erleichterungen für 16-20-Jährige. Wir bedauern diesen Rückschritt ausserordentlich.

Die okaj zürich setzt sich auf kantonaler Ebene weiterhin dafür ein, dass der niederschwellige Zugang in ausserschulischen Einrichtungen für Jugendliche von 16 bis 20 Jahren gewährleistet wird. Bereits beim Kanton platziert wurden eine Stellungnahme am 27. August und ein weiterer dringlicher Appell am 10. September 2021.

Die aktuelle kantonale Teststrategie für Betriebe, Institutionen und Schulen findet ihr online. Ab dem 4. Oktober gilt wieder eine Maskenpflicht für alle Lehrpersonen der Volksschule und für Lehrpersonen sowie Schüler*innen auf der Sekundarstufe II, also an Gymnasien und Berufsschulen. Quarantäneregelungen und Schutzkonzepte bleiben weiterhin gültig.

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich empfiehlt die Umsetzung des aktualisierten Rahmenschutzkonzepts. Sollte sich die Umsetzung im Kanton Zürich ändern, wird sie ihre Mitglieder zeitnah informieren. Die okaj zürich unterstreicht weiterhin den nationalen Appell der breiten Allianz, welche #zukunftsperspektiven für die Jugend fordert.

Die am 8. September 2021 entschiedenen Neuerungen haben für den Regelbetrieb und die Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) erneut einschränkende Konsequenzen. Insbesondere wird 16-20-Jährigen der Zugang erschwert. Die okaj zürich setzt sich seit Mai 2021 kontinuierlich beim Kanton Zürich gegen diese Hürden ein.

Wir bedauern den Verlust des seit Januar 2021 geltenden Sonderstatus der OKJA für Bis-20-Jährige ausserordentlich und setzen uns weiterhin mit Nachdruck für Erleichterungen für 16-25-Jährige ein. Die okaj zürich stellt sich denn auch nach wie vor hinter den nationalen Appell, der Zukunftsperspektiven für die Schweizer Jugend fordert.

(Stand: Freitag, 10. September 2021, 14:00 Uhr, aktualisiert 14. September, 11:15 Uhr, ergänzt 17. September 2021, 9:30 Uhr, ergänzt 28. September 2021, 10:50 Uhr, aktualisiert 1. Oktober 2021, 16:45 Uhr)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Ab Samstag, 26. Juni 2021, wurden die Massnahmen gegen das Coronavirus stark reduziert und vereinfacht. So sind unter anderem die Homeoffice-Pflicht und die Maskenpflicht im Freien aufgehoben. Ausserdem können in Restaurants wieder beliebig viele Personen zusammensitzen und Grossveranstaltungen mit Zertifikat ohne Beschränkungen von Kapazität und Anzahl Personen stattfinden. Es gelten keine Masken- und Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten sowie keine Unterscheidung zwischen Profis und Laien.

National: Ab Samstag, 26. Juni 2021 gelten die am 23. Juni 2021 vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. (Weiterhin gilt: Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Im Kanton Zürich gelten ab Juni 2021 wieder die national geltenden Massnahmen. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.)

Der Kanton Zürich bietet, folgend auf die Empfehlung der Eidgenössischen Kommission für Impffragen (EKIF), ab dem 28. Juni 2021 Impftermine für 12-15-Jährige an.

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) werden durch die COVID-Verordnung (u.a. Art. 6 & 21) und das Rahmenschutzkonzept geregelt. Im Kanton Zürich kommen, wie am 10. Juli 2021 von der Gesundheitsdirektion bestätigt, dieselben Regelungen wie auf nationaler Ebene zur Anwendung.

Grundsätzlich: Es gilt das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF (7. Juli 2021 zuletzt aktualisiert). Ergänzende Hinweise findet ihr im Ideenpool.

Spezifisch für die OKJA:

  • Aktivitäten und Veranstaltungen für Kinder/Jugendliche mit Jahrgang 2001 und jünger sind, abgesehen von der Pflicht, ein Schutzkonzept zu erarbeiten und umzusetzen, uneingeschränkt erlaubt.
  • Keine generelle Maskenpflicht in OKJA-Angeboten. Die Anbietenden/Fachstellen entscheiden darüber je nach Kontext und Angebot und legen dies im Schutzkonzept fest.
  • Tanzveranstaltungen sind erlaubt.
  • Gemeinsames Essen ist erlaubt.
  • Keine Höchstzahl von Besucher*innen im ordentlichen Betrieb
  • Covid-19-Zertifikat: Die Lokalitäten und Aktivitäten der OKJA sind für Kinder und Jugendliche mit Jahrgang 2001 und jünger ohne Zertifikat ab 16 Jahren zugänglich.
  • Erhebung der Kontaktdaten: ist grundsätzlich nicht Pflicht. Das BAG, der DOJ und die okaj zürich empfehlen dies aber, besonders, wenn in Innenräumen keine Masken getragen werden.
  • Gemischte Gruppen: Nehmen andere Personen an einem OKJA-Angebot teil, beispielsweise Eltern oder junge Erwachsene mit Jahrgang 2000 und älter, so gelten die generellen Vorgaben für Veranstaltungen.

Neuerungen allgemein:

  • Keine Personenbeschränkung für spontane Treffen im öffentlichen Raum
  • Keine Maskenpflicht im Aussenraum
  • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahre brauchen kein Covid-19-Zertifikat.
  • Sportliche/kulturelle Aktivitäten: keine Einschränkungen ausser Ergebung der Kontaktdaten bei Aktivitäten in Innenräumen
  • Veranstaltungen (bis 1000 Personen): Die Organisator*innen entscheiden, ob der Zutritt mit oder ohne Zertifikat ab 16 J. eingeschränkt ist. Je nachdem gelten unterschiedliche Schutzmassnahmen.
  • Grossveranstaltungen (ab 1000 Personen): bewilligungspflichtig, es gilt zwingend die Einschränkung des Zutritts auf Personen ab 16 Jahren mit Covid-19-Zertifikat.
  • Konsumation von Speisen und Getränken: keine Einschränkungen ausser Sitzpflicht und Abstand zwischen den Tischen oder Abschrankungen in Innenräumen.
  • Anstatt Homeoffice-Pflicht gilt eine -Empfehlung.
  • Maskenpflicht bei der Arbeit: obliegt dem Entscheid der Arbeitsgebenden (in öffentlich zugänglichen Bereichen aber obligatorisch).
  • Hygiene-, Abstands- oder sonstige Abschrankungsmassnahmen
  • Schutzkonzepte für alle Angebote und alle Veranstaltungen

Kanton Zürich: Die Gesundheitsdirektion des Kantons hat der okaj zürich am 10. Juli 2021 erneut bestätigt, dass der Kanton Zürich die nationalen Massnahmen vollumfänglich unterstützt und von strengeren Massnahmen absieht. Eine Einstufung als soziale Einrichtung auf der Ebene des Kantons Zürich ist nicht mehr nötig.

Die aktuelle kantonale Teststrategie für Betriebe, Institutionen und Schulen findet ihr online. Per 26. Juni ist im Kanton Zürich an Mittel- und Berufsfachschulen die Maskenpflicht aufgehoben, Quarantäneregelungen und Schutzkonzepte bleiben weiterhin gültig.

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich freut sich, dass weitere Lockerungen erfolgt sind. Sie unterstreicht weiterhin den nationalen Appell der breiten Allianz, welche #zukunftsperspektiven für die Jugend fordert.

Angebote-Palette ausschöpfen: Wir laden alle Akteur*innen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ein, ihre Angebote für die Kinder und Jugendlichen unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem aktualisierten Rahmenschutzkonzept auszuschöpfen. Bitte beachtet gleichzeitig, dass sich die Schweiz weiterhin in der Stabilisierungsphase der anhaltenden Pandemie befindet, noch nicht in der Normalisierungsphase. Trotz weitgehenden Erleichterungen gilt es, weiterhin kontextbezogen vorsichtig zu sein und die Grundmassnahmen wie Hygiene, Maskenpflicht und Abstand kontinuierlich einzuhalten.

Altersgrenze und Zukunftsperspektive: Die okaj zürich stellt sich nach wie vor hinter den nationalen Appell, der Zukunftsperspektiven für die Schweizer Jugend fordert. Ebenso will sie sich weiterhin für eine Ausweitung der für Jahrgänge 2001 und jünger geltenden Bestimmungen bis 25 Jahre einsetzen.

(Stand: Dienstag, 13. Juli 2021, 8:00 Uhr)

Lockerungen ab 26. Juni 2021

Ab 26. Juni 2021 gelten weitere Lockerungen. In der neuen Verordnung zur besonderen Lage ist die Sonderstellung der OKJA nicht mehr ganz schlüssig. Der DOJ hat das Rahmenschutzkonzept aktualisiert, es gilt daneben die Covid-Verordnung (u.a. Art. 6 und 21). Die okaj zürich klärt weiterhin die kantonalen Anpassungen und kommuniziert ihre Informationen und Empfehlungen so bald wie möglich.

Wir empfehlen euch, bis zu diesem Zeitpunkt eure Angebote nach dem Status quo weiterzuführen.

Folgende Neuerungen gelten aber auch für die OKJA schon ab Samstag, 26. Juni 2021:

  • Für Angebote im Aussenraum fallen weg: Masken- und Abstandspflicht.
  • Homeoffice-Plicht wird ersetzt durch Homeoffice-Empfehlung.
  • Keine Masken- und Abstandspflicht bei kulturellen und sportlichen Aktivitäten sowie keine Unterscheidung zwischen Profis und Laien.
  • Aufsuchende und mobile OKJA im öffentlichen Raum, sofern draussen, ist uneingeschränkt möglich.
  • Konsumation: keine Einschränkung der Anzahl Personen am Tisch, draussen nur noch Abstand zwischen Personengruppen erforderlich.

(Stand: Freitag, 25. Juni 2021, 10:30 Uhr, ergänzt Freitag, 9. Juli 2021, 10:00)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Private Treffen im Familien- und Freundeskreis sind drinnen mit maximal 30 Personen, draussen mit maximal 50, erlaubt. Im öffentlichen Raum gelten keine Personenbeschränkungen mehr. Restaurants können auch innen wieder öffnen. Publikumsveranstaltungen sind mit Einschränkungen möglich bis maximal 100 Personen (drinnen) bzw. 300 Personen (im Freien); für Grossveranstaltungen laufen ab Juni verschiedene Pilotveranstaltungen. Anlässe ohne Publikum sind innen und aussen bis 50 Personen möglich. Amateursport und Laienkultur können mit maximal 50 Personen ausgeübt werden.

National: Ab Montag, 31. Mai 2021 gelten die am 26. Mai 2021 vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. (Weiterhin gilt: Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Im Kanton Zürich gelten ab 31. Mai 2021 auch die national geltenden Massnahmen, gemäss Regierungsratsinfo vom 27. Mai 2021. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.)

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) werden mit durch Artikel 6g der COVID-Verordnung geregelt; darüber hinaus gelten für die Jahrgänge 2000 und älter die Lockerungen, welche für die breite Bevölkerung gültig sind. Sport und Kultur für Jahrgänge 2001 und jünger sind möglich, für Jahrgänge 2000 und älter gelten die Einschränkungen für die breite Bevölkerung. Aufsuchende Kinder- und Jugendarbeit ist im öffentlichen Raum ohne Einschränkung der Personenzahl möglich.

National: Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF wurde am 27. Mai 2021 zuletzt aktualisiert. Im Ideenpool des DOJ/AFAJ findet ihr ergänzende Hinweise.

Achtung: Zwischen Art. 6g der Verordnung und dem Rahmenschutzkonzept besteht aktuell ein Widerspruch bzgl. Speisen, Getränken und Tanzveranstaltungen. Der DOJ/AFAJ klärt dies zurzeit mit dem BAG (Stand: 28. Mai, 11:30 Uhr).

Der DOJ/AFAJ klärt derzeit Detailfragen beim BAG bzgl. Contact Tracing in Institutionen der OKJA und zur Maskenpflicht für Kinder und Jugendliche. Das Rahmenschutzkonzept und der Ideenpool werden angepasst, sobald diese Informationen vorliegen.

Kantonal: Eine Einstufung auf der Ebene des Kantons Zürich ist nicht mehr nötig. Die aktuelle kantonale Teststrategie für Betriebe, Institutionen und Schulen findet ihr online, ebenso die aktuelle Maskenpflichten im Kanton Zürich.

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich freut sich, dass weitere Lockerungen – mit auch für die Jahrgänge 2000 und älter – gemacht worden sind und unterstützt die Akteur*innen darin, ihre Angebote im Rahmen der aktuellen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. Sie unterstreicht erneut den nationalen Appell der breiten Allianz, welche #zukunftsperspektiven für die Jugend fordert.

Angebote-Palette erweitern: Wir laden alle Akteur*innen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ein, ihre Angebote für die Kinder und Jugendlichen unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Rahmenschutzkonzept auszuschöpfen. Insbesondere im öffentlichen Raum sind nun die Einschränkungen bezüglich sich spontan ansammelnden Personengruppen aufgehoben.

Altersgrenze und Zukunftsperspektive: Die okaj zürich stellt sich weiterhin hinter den Appell, der Zukunftsperspektiven für die Schweizer Jugend fordert. Ebenso will sie sich weiterhin für eine Ausweitung der für Jahrgänge 2001 und jünger geltenden Bestimmungen bis 25 Jahre einsetzen.

(Stand: Freitag, 28. Mai 2021, 11:30 Uhr)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Private Treffen im Familien- und Freundeskreis sind drinnen mit maximal 30 Personen, draussen mit maximal 50, erlaubt. Im öffentlichen Raum gelten keine Personenbeschränkungen mehr. Restaurants können auch innen wieder öffnen. Publikumsveranstaltungen sind mit Einschränkungen möglich bis maximal 100 Personen (drinnen) bzw. 300 Personen (im Freien); für Grossveranstaltungen laufen ab Juni verschiedene Pilotveranstaltungen. Anlässe ohne Publikum sind innen und aussen bis 50 Personen möglich. Amateursport und Laienkultur können mit maximal 50 Personen ausgeübt werden.

National: Ab Montag, 31. Mai 2021 gelten die am 26. Mai 2021 vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. (Weiterhin gilt: Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Im Kanton Zürich gelten ab Juni 2021 gemäss Regierungsratsinfo vom 27. Mai 2021 auch die national geltenden Massnahmen. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.)

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) werden durch die COVID-Verordnung (u.a. Art. 6g) und das Rahmenschutzkonzept geregelt; darüber hinaus gelten für die Jahrgänge 2000 und älter die Lockerungen für die breite Bevölkerung. Sport und Kultur für Jahrgänge 2001 und jünger sind möglich, für Jahrgänge 2000 und älter gelten die Einschränkungen für die breite Bevölkerung. Aufsuchende Kinder- und Jugendarbeit ist im öffentlichen Raum ohne Einschränkung der Personenzahl möglich. Speisen und Getränke können konsumiert werden, es gelten u.a. die Einschränkungen der Gastronomie.

Grundsätzlich: Es gilt das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF (27. Mai 2021 zuletzt aktualisiert). Ergänzende Hinweise findet ihr im Ideenpool.

National: Der DOJ/AFAJ klärt derzeit Detailfragen beim BAG bzgl. Contact Tracing in Institutionen der OKJA und zur Maskenpflicht für Kinder und Jugendliche. Das Rahmenschutzkonzept und der Ideenpool werden angepasst, sobald diese Informationen vorliegen.

Kantonal: Eine Einstufung als soziale Einrichtung auf der Ebene des Kantons Zürich ist nicht mehr nötig. Die aktuelle kantonale Teststrategie für Betriebe, Institutionen und Schulen findet ihr online. Die aktuelle Maskenpflicht findet ihr ebenso online (allgemein im Kanton Zürich / an Schulen).

Hinweis zu Tanzveranstaltungen (Stand: 3. Juni 2021, 15:00 Uhr): Auf der Website des Kantons sind laut Rubrik Kinder und Jugendliche Tanzveranstaltungen für Jahrgänge 2001 und jünger verboten. Gemäss heutiger Abklärung beim Kanton können Organisationen und Institutionen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) so eine Veranstaltung aber durchführen, wenn alle Voraussetzungen (a-c2) von Art. 6g tatsächlich eingehalten werden können.

Hinweis zur Maskenpflicht an der Primarschule (Stand: 4. Juni 2021, 14:00 Uhr): Die Maskenpflicht ist an Primarschulen für Schulkinder bis auf Weiteres aufgehoben worden.

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich freut sich, dass weitere Lockerungen – mit auch für die Jahrgänge 2000 und älter – gemacht worden sind und unterstützt die Akteur*innen darin, ihre Angebote im Rahmen der aktuellen Rahmenbedingungen auszuschöpfen. Sie unterstreicht erneut den nationalen Appell der breiten Allianz, welche #zukunftsperspektiven für die Jugend fordert.

Angebote-Palette erweitern: Wir laden alle Akteur*innen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ein, ihre Angebote für die Kinder und Jugendlichen unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem aktualisierten Rahmenschutzkonzept auszuschöpfen. Insbesondere im öffentlichen Raum sind nun die Einschränkungen bezüglich sich spontan ansammelnden Personengruppen aufgehoben.

Altersgrenze und Zukunftsperspektive: Die okaj zürich stellt sich weiterhin hinter den nationalen Appell, der Zukunftsperspektiven für die Schweizer Jugend fordert. Ebenso will sie sich weiterhin für eine Ausweitung der für Jahrgänge 2001 und jünger geltenden Bestimmungen bis 25 Jahre einsetzen.

(Stand: Freitag, 28. Mai 2021, 15:00 Uhr, ergänzt Donnerstag, 3. Juni 2021, 15:00 Uhr und Freitag, 4. Juni 2021, 14:00 Uhr)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Die Schweiz befindet sich in einer Phase der Lockerungen: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen. Publikumsveranstaltungen sind mit Einschränkungen möglich bis maximal 50 Personen (drinnen) bzw. 100 Personen (im Freien); weitere Veranstaltungen sind bis maximal 15 Personen möglich. Private Treffen im Familien- und Freundeskreis sind drinnen mit maximal 10 Personen erlaubt.

National: Ab Montag, 19. April 2021 gelten die am 14. April 2021 vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. (Weiterhin gilt: Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Im Kanton Zürich gelten weitere vom Regierungsrat verlängerte Massnahmen, siehe die aktuelle Übersicht im Tages-Anzeiger. Die Website des Kantons bildet immer die aktuell geltenden Massnahmen ab. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.)

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Kinder- und Jugendförderung (KJF) stellen kommunal organisierte und getragene Angebote mit sozialem Auftrag zur Begleitung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen dar, welche von den Gemeinden, privaten Trägerschaften oder lokalen Verbänden der Zivilgesellschaft organisiert werden. Dazu gehören alle Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), einschliesslich der offenen Treffs, ebenso wie ausserschulische kulturelle, künstlerische, sportliche und bewegungsorientierte Freizeitaktivitäten.

National: Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF wurde am 19. April 2021 zuletzt aktualisiert. Im Ideenpool des DOJ/AFAJ findet ihr ergänzende Hinweise. Wichtige Präzisierungen sind: Kochen ist erlaubt, es sind die Hygienemassnahmen strikt einzuhalten. Ausgabe und Konsumation von Speisen und Getränken – auch von mitgebrachtem Essen – sind nur im Aussenraum erlaubt, im Innenraum jedoch nicht. Beim Testen gelten die kantonalen Regelungen, resp. Teststrategien, sofern sie die OKJA betreffen.

Kantonal: In der am 24. Februar 2021 angepassten Covid-Verordnung werden unter Artikel 6g "Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit" explizit die Angebote der OKJA aufgeführt. Eine Einstufung auf der Ebene des Kantons Zürich entfällt somit. Die aktuelle kantonale Teststrategie für Betriebe, Institutionen und Schulen findet ihr online - wir werden euch dazu auf dem Laufenden halten, sollten weitere Regelungen für die OKJA relevant sein.

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich freut sich, dass die nationale und kantonale Politik die zentrale Bedeutung der OKJA und KJF erkannt hat und unterstützt die Akteur*innen darin, ihre Angebote im Rahmen der gelockerten Massnahmen und aktuellen Rahmenbedingungen auszuschöpfen.

Angebote-Palette erweitern: Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wie Jugendtreffs sind wie vom Bundesrat ausdrücklich hervorgehoben wieder zugänglich. Wir laden alle Akteur*innen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ein, ihre Angebote für die Kinder und Jugendlichen unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Rahmenschutzkonzept auszuschöpfen. Dank freundlicherer Wetterbedingungen ist nun auch wieder mehr Kreativität an der frischen Luft möglich.

Altersgrenze für Sonderstellung: Der DOJ und die SAJV haben zusammen mit der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen EKKJ, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK und der IG Sport zuletzt am 22. Februar 2021 eine Erhöhung der Altersgrenze für die Sonderstellung auf 25 Jahre gefordert. Dieses Ziel ist mit dem erfreulichen Zwischenziel, der Erhöhung bis 20 Jahre, noch nicht erreicht; entsprechend unterstützen und unterstreichen wir die Forderung unserer nationalen Dachverbände.

(Stand: Freitag, 26. Februar 2021, 11:40 Uhr, ergänzt 19. März 2021, 16:20 Uhr, ergänzt 15. April 2021, 9:20 Uhr, ergänzt 20. April 2021, 9:20 Uhr, ergänzt 22. April 2021, 10:50 Uhr)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Die Schweiz ist erneut in eine Phase der Lockerungen eingetreten: Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis 20 Jahre können den meisten sportlichen und kulturellen Aktivitäten wieder nachgehen. Im Freien sind Menschenansammlungen und Treffen im Familien- und Freundeskreis mit maximal 15 Personen erlaubt.

National: Ab Montag, 1. März 2021 gelten die am 24. Februar 2021 vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. Ab Montag, 22. März 2021 bestehen Erleichterungen für private Treffen. (Weiterhin gilt: Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Ab Montag, 1. März 2021 gelten im Kanton Zürich zusätzlich am 24. Februar 2021 vom Regierungsrat verlängerte Massnahmen, siehe aktuell Tages-Anzeiger am 24. Februar 2021. Die Website des Kantons bildet immer die aktuell geltenden Massnahmen ab. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.)

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Kinder- und Jugendförderung (KJF) stellen kommunal organisierte und getragene Angebote mit sozialem Auftrag zur Begleitung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen dar, welche von den Gemeinden, privaten Trägerschaften oder lokalen Verbänden der Zivilgesellschaft organisiert werden. Dazu gehören alle Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), einschliesslich der offenen Treffs, ebenso wie ausserschulische kulturelle, künstlerische, sportliche und bewegungsorientierte Freizeitaktivitäten.

National: Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF wurde am 25. Februar 2021 zuletzt aktualisiert. Im Ideenpool des DOJ/AFAJ findet ihr ergänzende Hinweise.

Kantonal: In der am 24. Februar 2021 angepassten Covid-Verordnung werden unter Artikel 6g "Besondere Bestimmungen für die Kinder- und Jugendarbeit" explizit die Angebote der OKJA aufgeführt. Eine Einstufung auf der Ebene des Kantons Zürich entfällt somit.

Hinweis: aktuelle Maskenpflichten im Kanton Zürich

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich freut sich, dass die nationale und kantonale Politik die zentrale Bedeutung der OKJA und KJF erkannt hat und unterstützt die Akteur*innen darin, ihre Angebote im Rahmen der gelockerten Massnahmen und aktuellen Rahmenbedingungen auszuschöpfen.

Angebote-Palette erweitern: Angebote der Offenen Kinder- und Jugendarbeit wie Jugendtreffs sind wie vom Bundesrat ausdrücklich hervorgehoben wieder zugänglich. Wir laden alle Akteur*innen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ein, ihre Angebote für die Kinder und Jugendlichen unter den aktuellen Rahmenbedingungen und dem Rahmenschutzkonzept auszuschöpfen. Dank freundlicherer Wetterbedingungen ist nun auch wieder mehr Kreativität an der frischen Luft möglich.

Altersgrenze für Sonderstellung: Der DOJ und die SAJV haben zusammen mit der Eidgenössischen Kommission für Kinder- und Jugendfragen EKKJ, der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren SODK und der IG Sport zuletzt am 22. Februar 2021 eine Erhöhung der Altersgrenze für die Sonderstellung auf 25 Jahre gefordert. Dieses Ziel ist mit dem erfreulichen Zwischenziel, der Erhöhung bis 20 Jahre, noch nicht erreicht; entsprechend unterstützen und unterstreichen wir die Forderung unserer nationalen Dachverbände.

(Stand: Freitag, 26. Februar 2021, 11:40 Uhr, ergänzt 19. März 2021, 16:20 Uhr)

Welche Massnahmen gelten aktuell?

Die Mitte Januar kommunizierten nationalen Massnahmen wurden aufgrund der angespannten epidemiologischen Lage in der Schweiz entschieden und sollen die Kontakte drastisch reduzieren.

National: Ab Montag, 18. Januar, bis Ende Februar 2021 gelten die am 13. Januar 2021 vom Bundesrat kommunizierten Massnahmen. Vorbehalten bleiben weitere Verschärfungen, welche die Kantone vornehmen können. (Weiterhin gilt: Hygiene- und Abstandsregeln sind einzuhalten, alle Betriebe benötigen ein Schutzkonzept.)

Kantonal: Ab Montag, 25. Januar bzw. 1. Februar 2021, gelten im Kanton Zürich zusätzlich folgende am 21. Januar 2021 vom Regierungsrat kommunizierte Massnahmen. (Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin ausschliesslich kontrolliert.)

Was bedeuten die Massnahmen für die OKJA und KJF?

Die Aktivitäten der Kinder- und Jugendförderung (KJF) stellen kommunal organisierte und getragene Angebote mit sozialem Auftrag zur Begleitung und Unterstützung von Kindern und Jugendlichen dar, welche von den Gemeinden, privaten Trägerschaften oder lokalen Verbänden der Zivilgesellschaft organisiert werden. Dazu gehören alle Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA), einschliesslich der offenen Treffs, ebenso wie ausserschulische kulturelle, künstlerische, sportliche und bewegungsorientierte Freizeitaktivitäten.

National: Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF wurde am 21. Januar 2021 zuletzt aktualisiert. Im Ideenpool des DOJ/AFAJ findet ihr ergänzende Hinweise.

Kantonal: Die kantonalen Behörden entscheiden, welche Aktivitäten als soziale Einrichtungen oder Freizeiteinrichtungen einzustufen sind. Für soziale Einrichtungen gelten gewisse Erleichterungen und Erweiterungen. Für den Kanton Zürich hat die okaj zürich mit der KFO ein klares Vorgehen zur Einstufung als soziale Einrichtung erwirkt.

okaj-Infoblatt "Kriterien zur Einstufung als soziale Einrichtung" (Stand: 7. Januar 2021)

Was empfiehlt die okaj zürich?

Die okaj zürich möchte die Akteur*innen ermutigen, für Kinder und Jugendliche ansprechbar und in Beziehung zu bleiben, und rät ihnen zugleich, den aktuellen ausserordentlichen Kontext zu berücksichtigen.

Digitale und aufsuchende Jugendarbeit: Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir das Prüfen von intensivierten digitalen Angeboten und aufsuchender Aktivitäten im öffentlichen Raum. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und -beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten. Von mobilen Angeboten wie Feuertonnen oder ähnlichem raten wir aufgrund der Fünf-Personen-Regelung (inkl. Kinder) ab.

Blog FG Digital: Digitale Jugendarbeit in der Corona-Krise - und nun wie weiter?

Einstufung als soziale Einrichtung: Erfüllen die Einrichtungen und Fachstellen die Kriterien sozialer Einrichtungen, empfehlen wir für die Umsetzung einen Abgleich mit den zuständigen Entscheidungsträger*innen der Gemeinde/Trägerschaft (Absicherung des Regelbetriebs, der Angebote und der Aussenwirkung) und anschliessend die entsprechende Anpassung der Schutzkonzepte (Basis: aktuelle Version des Rahmenschutzkonzepts). Weiter einige aktuelle Hinweise/Beispiele:

  • Kriterium "Treff- und Austauschmöglichkeiten unter Gleichaltrigen bestehen": Damit das Kriterium erfüllt ist, muss mindestens eine Fachperson in der Einrichtung anwesend sein und für Jugendliche ansprechbar und beratend zur Verfügung stehen.
  • Kontrolle: Laut KFO ist die Kantonspolizei über die Kriterien von Institutionen der OKJA/KJF zur Einstufung als soziale Einrichtung informiert und sucht bei Bedarf vor Ort den konstruktiven Austausch mit den OKJA-Fachpersonen.
  • Was nicht geht: Menschenansammlungen im öffentlichen Raum (Fünf-Personen-Regelung), Parties, Sport- und Spassturniere oder unbegleitete Angebote wie Raumvermietungen oder selbstverwaltete Nutzung der Treffräumlichkeiten für Veranstaltungen oder Treffen.

In Beziehung bleiben im Kontext des Shutdowns: Bei der Ausgestaltung der Angebote, Öffnungszeiten und adäquaten Kommunikation empfehlen wir das Berücksichtigen des kantonalen, nationalen und insbesondere des kommunalen Kontexts.

Am wirkungsvollsten sind bestimmt Angebote, die Kinder und Jugendliche in dieser herausfordernden Zeit unterstützen und die gleichzeitig corona-tauglich sind.

(Stand: Freitag, 5. Februar, 09:30 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Die Schweiz ist nach dem Frühling 2020 im Winter 2021 in einen zweiten Shutdown: Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen und unsere Empfehlungen informieren.

Beste Grüsse
okaj zürich

Was sind die aktuellsten Massnahmen?

Bund

Ab Montag, 18. Januar 2021, gelten bundesweit folgende Massnahmen (Medienmitteilung vom 13. Januar 2021 hier verlinkt) bis Ende Februar 2021:

  • Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen: Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
  • Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Der Bundesrat verschärft ab Montag, 18. Januar, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.
  • Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt auf fünf Personen inkl. Kinder: An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
  • Home-Office-Pflicht / Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz: Arbeitgebende sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. / Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
  • Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Home-Office oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.

Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept.

Kanton Zürich

Ab Montag, 25. Januar 2021, bzw. Montag, 1. Februar 2021, gelten im Kanton Zürich zusätzlich folgende Massnahmen (Medienmitteilung vom 21. Januar 2021 hier verlinkt):

  • Maskenpflicht ab der 4. Klasse: Ab dem 25. Januar 2021 gilt für Schüler*innen ab der 4. Klasse der Primarstufe eine Maskenpflicht auf dem Schulareal und in den Unterrichtsräumen.
  • Reduzierte Schüler*innenzahl an den Mittelschulen: Die Mittelschulen müssen bis spätestens am 1. Februar die Schülerzahl vor Ort um die Hälfte reduzieren. Die Massnahme gilt bis Ende Februar.

Vorbehalten bleiben weitere Verschärfungen, welche die Kantone vornehmen können.

Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.

Was bedeuten sie für die OKJA und KJF?

Die Mitte Januar kommunizierten nationalen Massnahmen wurden aufgrund der angespannten epidemiologischen Lage in der Schweiz entschieden und sollen die Kontakte drastisch reduzieren. Auch dieser zweite nationale Shutdown hat Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF).

National

Das Rahmenschutzkonzept wurde am 21. Januar 2021 zuletzt aktualisiert:

  • Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF ist hier verlinkt.
  • Die aktualisierten Hinweise findet ihr im Ideenpool des DOJ/AFAJ hier verlinkt.

Die letzten Neuerungen sind gemäss DOJ/AFAJ:

  • Gemeinsam kochen/essen ist nicht möglich. Kinder und Jugendliche können Selbstmitgebrachtes konsumieren, sollen dieses aber nicht teilen.
  • Bei Einstufung als soziale Einrichtung gilt bzgl. Öffnungszeiten und Gruppengrössen:
    • Öffnungszeiten: keine Beschränkung
    • Angebote / Gruppengrösse: Für die Anzahl Personen ist für alle Altersstufen und alle Formen der Angebote die zur Verfügung stehende Fläche massgebend. Es gilt die Regel: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
  • Bei Einstufung als Freizeiteinrichtung gilt bzgl. Öffnungszeiten und Gruppengrössen:
    • Öffnungszeiten: Es ist nur die Nutzung im Regelbetrieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zulässig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
    • Angebote / Gruppengrösse:
      • Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlenmässige Einschränkung, aber eine flächenmässige: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
      • Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regelbetrieb, aber es können kulturelle Aktivitäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktivitäten im Aussenraum durchgeführt werden. Dabei ist die Gruppengrösse von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig, beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl. Leitenden (grundsätzlich 10m2/Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 m2 Fläche lediglich 4 m2/Person). Auch hier gibt es keine zeitlichen Einschränkungen.
      • Weiterhin gültiger Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren

Kanton Zürich

Die OKJA und KJF sind Teil der non-formalen Bildung. Gleichwohl empfiehlt sich die Prüfung der Auswirkung der in den Schulen geltenden Regeln für die eigene Einrichtung.

Weiterhin entscheiden die kantonalen Behörden, ob OKJA-Fachstellen als soziale Einrichtungen eingestuft werden.

Für den Kanton Zürich hat die okaj zürich am 7. Januar 2021 mit der Kantonalen Führungsorganisation (KFO-Website hier verlinkt) ein klares Vorgehen zur Einstufung als soziale Einrichtung erwirkt. Die Jugendarbeitsstellen müssen diese Fragestellung nicht mehr beim Kanton Zürich abklären.

***

Kinder- und Jugendtreffpunkte gelten als "soziale Einrichtungen“, wenn eine oder mehrere der unten stehenden Aktivitäten stattfinden:

  • niederschwellige Beratung
  • non-formale Bildung
  • Bewerbungsunterstützung
  • Suchtprävention betrieben wird
  • Treff- und Austauschmöglichkeiten unter Gleichaltrigen bestehen
  • Jugendinformationen rund um Sucht, Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit etc. angeboten und verfügbar sind
  • Triage und Vermittlung an weitere Beratungsstellen

Die Kantonale Führungsorganisation sagt in ihrer Antwort vom 7. Januar 2021: "Die von Ihnen (…) aufgeführte Aufzählung macht Sinn und hier kann durchaus der Passus des Art. 5, lit. b, Ziff. 2 (soziale Einrichtungen) der Verordnung angewandt werden. Selbstverständlich unter Einhaltung der vorgegebenen Schutzmassnahmen."

***

Die okaj zürich setzt sich in den nächsten Wochen und Monaten weiterhin beim Kanton Zürich dafür ein, dass die Angebote und Einrichtungen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung allesamt unbefristet als soziale Einrichtungen eingestuft werden können.

Was empfiehlt die okaj zürich?

Situationsgerechte Kontakte im Shutdown: Die okaj zürich möchte die Akteur*innen ermutigen, für Kinder und Jugendliche ansprechbar und in Beziehung zu bleiben, und rät ihnen gleichzeitig, den aktuellen Kontext zu berücksichtigen.

Digitale und aufsuchende Jugendarbeit

Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir weiterhin, die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen (Blog der FG Digital hier verlinkt). Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und -beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten. Von mobilen Angeboten wie Feuertonnen oder ähnlichem raten wir aufgrund der Fünf-Personen-Regelung (inkl. Kinder) ab.

Auslegung als soziale Einrichtungen

Erfüllen die Einrichtungen und Fachstellen die Kriterien von sozialen Einrichtungen (siehe oben), empfiehlt die okaj zürich einen Abgleich mit den zuständigen Entscheidungsträger*innen der Gemeinde (Absicherung des Regelbetriebs und der Aussenwirkung) und anschliessend die entsprechende Anpassung der Schutzkonzepte.

In Beziehung bleiben im aktuellen Kontext

Auch Angebote sozialer Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen sind in den Kontext des zweiten Shutdowns einzubetten: Die okaj zürich empfiehlt den Akteur*innen, den kommunalen, kantonalen und nationalen Kontext bei der Ausgestaltung der Angebote, Öffnungszeiten und der adäquaten Kommunikation zu berücksichtigen. Bei der Aussenwirkung gilt es zu beachten, dass an den Schulen im Kanton Zürich bald Maskenpflicht ab 4. Klasse und tiefere Schüler*innenzahl an den Mittelschulen gelten.

Am wirkungsvollsten sind bestimmt Angebote, die Kinder und Jugendliche in dieser herausfordernden Zeit unterstützen und gleichzeitig ihren Beitrag zur Senkung der Kontakte leisten.

(Stand: Freitag, 15. Januar 2021, 15:15 Uhr, ergänzt Freitag, 22. Januar 2021, 13:50 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Die Schweiz geht nach dem Frühling 2020 im Winter 2021 in einen zweiten Shutdown: Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen per 18. Januar 2021 und über unsere Empfehlungen informieren.

Beste Grüsse
okaj zürich

Massnahmen im Überblick

Bund

Ab Montag, 18. Januar 2021, gelten bundesweit folgende Massnahmen (Medienmitteilung vom 13. Januar 2021 hier verlinkt) bis Ende Februar 2021:

  • Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen: Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
  • Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Der Bundesrat verschärft ab Montag, 18. Januar, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.
  • Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt auf fünf Personen inkl. Kinder: An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
  • Home-Office-Pflicht / Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz: Arbeitgebende sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. / Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
  • Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Home-Office oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.

Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept.

Kanton Zürich

Der Kanton Zürich führt seine aktuelle Übersicht zu den Massnahmen auf seiner Website (hier verlinkt). Stand 15. Januar 2021, 14:00 Uhr scheinen diese noch nicht auf die neuen, ab 18. Januar 2021 geltenden Massnahmen aktualisiert.

Vorbehalten bleibt entsprechend eine weitere Verschärfung der Massnahmen im Kanton Zürich. Kommt es zu einer Verschärfung, wird die okaj zürich zeitnah informieren.

Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.

Zusammenfassung - Hygiene, Abstand und situationsgerechte Kontakte

Die am 13. Januar 2021 kommunizierten nationalen Massnahmen wurden aufgrund der angespannten epidemiologischen Lage in der Schweiz entschieden und sollen die Kontakte drastisch reduzieren. Auch dieser zweite nationale Shutdown hat Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF).

National

Das Rahmenschutzkonzept ist per 14. Januar 2021 aktualisiert. Es beinhaltet die für die OKJA relevanten Änderungen (max. fünf Personen im öffentlichen Raum, Home-Office-Pflicht und ausgeweitete Maskenpflicht am Arbeitsplatz) sowie das Kochen/Essen (Kiosk-/Barbetrieb und gemeinsames Kochen/Essen ist nicht möglich).

  • Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ist hier verlinkt, Stand: 14. Januar 2021.
  • Die aktualisierten Hinweise findet ihr im hier verlinkten Ideenpool des DOJ/AFAJ, Stand: 14. Januar 2021.

Kanton Zürich

Weiterhin entscheiden die kantonalen Behörden, ob OKJA-Fachstellen als soziale Einrichtungen eingestuft werden.

Für den Kanton Zürich hat die okaj zürich am 7. Januar 2021 mit der Kantonalen Führungsorganisation (KFO-Website hier verlinkt) ein klares Vorgehen zur Einstufung als soziale Einrichtung erwirkt. Die Jugendarbeitsstellen müssen diese Fragestellung nicht mehr beim Kanton Zürich abklären.

Kinder- und Jugendtreffpunkte gelten als "soziale Einrichtungen“, wenn eine oder mehrere der unten stehenden Aktivitäten stattfinden:

  • niederschwellige Beratung
  • non-formale Bildung
  • Bewerbungsunterstützung
  • Suchtprävention betrieben wird
  • Treff- und Austauschmöglichkeiten unter Gleichaltrigen bestehen
  • Jugendinformationen rund um Sucht, Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit etc. angeboten und verfügbar sind
  • Triage und Vermittlung an weitere Beratungsstellen

Die Kantonale Führungsorganisation sagt in ihrer Antwort vom 7. Januar 2021: "Die von Ihnen (…) aufgeführte Aufzählung macht Sinn und hier kann durchaus der Passus des Art. 5, lit. b, Ziff. 2 (soziale Einrichtungen) der Verordnung angewandt werden. Selbstverständlich unter Einhaltung der vorgegebenen Schutzmassnahmen."

Die okaj zürich setzt sich in den nächsten Wochen und Monaten weiterhin beim Kanton Zürich dafür ein, dass die Angebote und Einrichtungen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung allesamt unbefristet als soziale Einrichtungen eingestuft werden können.

Empfehlungen der okaj zürich

Situationsgerechte Kontakte im Shutdown: Die okaj zürich möchte die Akteur*innen ermutigen, für Kinder und Jugendliche ansprechbar und in Beziehung zu bleiben, und rät ihnen gleichzeitig, den aktuellen Kontext zu berücksichtigen.

Digitale und aufsuchende Jugendarbeit

Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir weiterhin, die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und -beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten. Von mobilen Angeboten wie Feuertonnen oder ähnlichem raten wir aufgrund der Fünf-Personen-Regelung (inkl. Kinder) ab.

Auslegung als soziale Einrichtungen

Erfüllen die Einrichtungen und Fachstellen die Kriterien von sozialen Einrichtungen (siehe oben), empfiehlt die okaj zürich einen Abgleich mit den zuständigen Entscheidungsträger*innen der Gemeinde (Absicherung des Regelbetriebs und der Aussenwirkung) und anschliessend die entsprechende Anpassung der Schutzkonzepte.

In Beziehung bleiben im aktuellen Kontext

Auch Angebote sozialer Einrichtungen sind in den Kontext des zweiten Shutdowns einzubetten: Die okaj zürich empfiehlt den Akteur*innen, den kommunalen, kantonalen und nationalen Kontext bei der Ausgestaltung der Angebote, Öffnungszeiten und der adäquaten Kommunikation zu berücksichtigen. Am wirkungsvollsten sind Angebote, die Kinder und Jugendliche in dieser herausfordernden Zeit unterstützen und gleichzeitig ihren Beitrag zur Senkung der Kontakte leisten.

#jugendhilft - Engagement der Jugend in ihren Gemeinden sichtbar machen

Die okaj zürich lädt die Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung weiterhin ein, das solidarische Engagement Jugendlicher in ihren Gemeinden sichtbar zu machen. Wir stellen sie gerne unter #jugendhilft auf unserer Website und auf unseren Social-Media-Kanälen vor.

Engagements hier melden

(Stand: Freitag, 15. Januar 2021, 15:15 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen per 18. Dezember 2020 mit Ergänzung vom 8. Januar 2021 und über unsere Empfehlungen informieren. Wir möchten euch auch darauf hinweisen, dass der Bundesrat am 13. Januar 2021 erneut kommunizieren wird. Ergeben sich daraus für uns Änderungen, so werden wir zeitnah informieren.

Beste Grüsse
okaj zürich

Massnahmen im Überblick

Bund

Ab Dienstag, 22. Dezember 2020, gelten bundesweit folgende zusätzliche Massnahmen (Medienmitteilung vom 18. Dezember 2020 hier verlinkt) bis 22. Januar 2021:

  • Gastronomiebetriebe werden geschlossen. Offen bleiben dürfen nur Betriebskantinen, Schulkantinen in obligatorischen Schulen sowie die Restauration für Hotelgäste. TakeAway-Angebote und Lieferdienste bleiben erlaubt.
  • Sportbetriebe werden geschlossen. Im Freien darf Sport in Gruppen bis maximal fünf Personen weiterhin getrieben werden.
    • Sportliche und kulturelle Aktivitäten von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind mit Ausnahme von Wettkämpfen weiterhin erlaubt.
  • Kultur- und Freizeiteinrichtungen wie Museen, Kinos, Bibliotheken, Casinos, botanische Gärten, Zoos und andere Kultur- und Freizeiteinrichtungen werden geschlossen.
    • Kulturelle Aktivitäten in Kleingruppen und von unter 16-jährigen Kindern und Jugendlichen bleiben möglich.
  • Die Bevölkerung wird dazu aufgefordert, zuhause zu bleiben. Die Menschen sollen ihre sozialen Kontakte auf ein Minimum beschränken sowie auf nicht-notwendige Reisen und auf Ausflüge zu verzichten.

Der Bundesrat will in den nächsten Wochen rasch weitere Massnahmen ergreifen können, sollte sich die Lage weiter verschlechtern. Er verfolgt die Entwicklung laufend. Am 30. Dezember 2020 wird er eine Zwischenbeurteilung vornehmen und Anfang Januar Bilanz ziehen.

Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept.

Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hatte bereits am 8. Dezember 2020 weitere Massnahmen für den Zeitraum 10. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 kommuniziert (Website hier verlinkt). Ergänzend zu den nationalen Massnahmen gilt (nach Ausschlussprinzip):

  • Take-Aways schliessen um 22.00 Uhr.
  • Am 24. und 31. Dezember gilt Sperrstunde ab 22.00 Uhr.
  • Im öffentlichen Raum gilt neu eine Obergrenze für Versammlungen von 10 Personen.
  • Sonntagsverkäufe sind vom 24. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 verboten.
  • Schulen ab Sek II beginnen nach den Weihnachtsferien mit einer Vertiefungswoche. Ab Sek II gehen Schüler*innen in der ersten Schulwoche 2021 nicht in die Schule, sondern lernen von zuhause.

Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.

Zusammenfassung - Hygiene, Abstand und situationsgerechte Kontakte

Auch die letzten, für die Gesamtbevölkerung erneut einschneidenden nationalen Massnahmen haben Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF):

  • Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ist hier verlinkt, Stand: 8. Januar 2021.

National

Das Rahmenschutzkonzept ist per heute 8. Januar 2021 und nach erneuten Abklärungen mit dem BAG aktualisiert. Es enthält neu Differenzierungen von Freizeiteinrichtungen ggü. sozialen Einrichtungen. Soziale Einrichtungen werden nicht in den Öffnungszeiten beschränkt, für unter 15 Jahre alte Personen bestehen für den Regelbetrieb keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen, bei Angeboten ab 16 Jahren gelten Flächenvorgaben.

Kanton Zürich

Für den Kanton Zürich hat die okaj zürich diese Woche mit der Kantonalen Führungsorganisation (KFO-Website hier verlinkt) ein klares Vorgehen zur Einstufung als soziale Einrichtung erwirkt. Die Jugendarbeitsstellen müssen diese Fragestellung nicht mehr beim Kanton Zürich abklären.

Kinder- und Jugendtreffpunkte gelten als "soziale Einrichtungen“, wenn eine oder mehrere der unten stehenden Aktivitäten stattfinden:

  • niederschwellige Beratung
  • non-formale Bildung
  • Bewerbungsunterstützung
  • Suchtprävention betrieben wird
  • Treff- und Austauschmöglichkeiten unter Gleichaltrigen bestehen
  • Jugendinformationen rund um Sucht, Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit etc. angeboten und verfügbar sind
  • Triage und Vermittlung an weitere Beratungsstellen

Die Kantonale Führungsorganisation sagt in ihrer Antwort vom 7. Januar 2021: "Die von Ihnen (…) aufgeführte Aufzählung macht Sinn und hier kann durchaus der Passus des Art. 5, lit. b, Ziff. 2 (soziale Einrichtungen) der Verordnung angewandt werden. Selbstverständlich unter Einhaltung der vorgegebenen Schutzmassnahmen."

Die okaj zürich setzt sich in den nächsten Wochen und Monaten weiterhin beim Kanton Zürich dafür ein, dass die Angebote und Einrichtungen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung allesamt unbefristet als soziale Einrichtungen eingestuft werden können.

Empfehlungen der okaj zürich

Trotz aller Einschränkungen ist einiges möglich. Die okaj zürich möchten die Akteur*innen ermutigen, im Rahmen des Möglichen bewährte, aber auch kreative, neue Angebote aufrecht zu erhalten oder zu schaffen.

Auslegung als soziale Einrichtungen

Wir möchten die Einrichtungen, Organisationen und Angebote der Kinder- und Jugendförderung dazu einladen, ihre Angebote mit den Einstufungskriterien des Kantons Zürich abzugleichen. Fallen die Einrichtungen unter die Kriterien von sozialen Einrichtungen, sind die Schutzkonzepte entsprechend anzupassen. Wir empfehlen den Einrichtungen, diese Entscheidungen auch mit den jeweiligen Gemeindevertretenden abzugleichen. Ein Argumentarium hat der DOJ/AFAJ in seinem Mitgliederschreiben am 6. Januar 2021 zusammengestellt, ihr findet es in der unten stehenden Linksammlung National gleich unter dem Rahmenschutzkonzept.

Die okaj zürich unterstützt ihre Mitglieder mit einem dringlichen Appell an die Gemeinden, zwischenzeitlich geschlossene Angebote wieder zu öffnen, wenn diese unter die Kriterien einer sozialen Einrichtung fallen.

Digitale Angebote, aufsuchende / mobile Aktivitäten

Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir, dazu sowohl die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender/mobiler Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und Beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten.

#jugendhilft - Engagement der Jugend in ihren Gemeinden sichtbar machen

Die okaj zürich lädt die Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung weiterhin ein, das solidarische Engagement Jugendlicher in ihren Gemeinden sichtbar zu machen. Wir stellen sie gerne unter #jugendhilft auf unserer Website und auf unseren Social-Media-Kanälen vor.

Engagements hier melden

(Stand: Freitag, 18. Dezember 2020, 17:20 Uhr, ergänzt Freitag, 8. Januar 2021, 15:30 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen per 11. Dezember 2020 und unsere Empfehlungen informieren.

Beste Grüsse
okaj zürich

Massnahmen im Überblick

Bund

Ab 12. Dezember 2020 gelten bundesweit folgende zusätzliche Massnahmen (Medienmitteilung vom 11. Dezember 2020 hier verlinkt) bis 22. Januar 2021:

  • Restaurants und Bars, Läden und Märkte, Museen und Bibliotheken sowie Sport- und Freizeitanlagen: Sperrstunde ab 19 Uhr und Schliessung an Sonn- und Feiertagen mit Ausnahme von Restaurants und Bars.
  • Kantone mit günstiger epidemiologischer Entwicklung können die Sperrstunde bis auf 23 Uhr ausweiten.
  • Öffentliche Veranstaltungen werden verboten. Ausgenommen sind religiöse Feiern (bis max. 50 Personen), Beerdigungen im Familien- und engen Freundeskreis, Versammlungen von Legislativen und politische Kundgebungen.
  • Private Treffen: weiterhin maximal 10 Personen. Dabei werden auch die Kinder mitgezählt. Der Bundesrat empfiehlt zudem dringend, Treffen im Privaten auf zwei Haushalte zu beschränken.
  • Sport und Kultur: Sportaktivitäten in der Freizeit sind nur noch in Gruppen bis höchstens 5 Personen erlaubt. Kontaktsportarten bleiben verboten. Auch im nichtprofessionellen Kulturbereich werden Gruppenaktivitäten auf 5 Personen eingeschränkt.
  • Sportliche und kulturelle Aktivitäten (ohne Wettkämpfe) von Kindern und Jugendlichen vor ihrem 16. Geburtstag sind weiterhin erlaubt.
  • Ebenso Trainings und Wettkämpfe von Angehörigen eines nationalen Kaders sowie Trainings und Matches in den Profiligen, allerdings ohne Publikum. Weiterhin erlaubt sind auch Proben und Auftritte von professionellen Künstlerinnen und Künstlern oder Ensembles.

Weiterhin gelten sitzende Konsumationen, Einreise-Quarantäne und Home-Office-Empfehlungen. Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept.

Kanton Zürich

Der Kanton Zürich hatte bereits am 8. Dezember 2020 weitere Massnahmen für den Zeitraum 10. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 kommuniziert (Website hier verlinkt). Ergänzend zu den nationalen Massnahmen gilt u.a.:

  • In Restaurants gilt pro 4er-Tisch gilt die 2-Haushalte-Regel, Take-Aways schliessen um 22.00 Uhr.
  • Am 24. und 31. Dezember gilt Sperrstunde ab 22.00 Uhr.
  • Im öffentlichen Raum gilt neu eine Obergrenze für Versammlungen von 10 Personen.
  • Sonntagsverkäufe sind vom 24. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 verboten.
  • Schulen ab Sek II beginnen nach den Weihnachtsferien mit einer Vertiefungswoche. Ab Sek II gehen Schüler*innen in der ersten Schulwoche 2021 nicht in die Schule, sondern lernen von zuhause.

Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.

Zusammenfassung - Hygiene, Abstand und situationsgerechte Kontakte

Auch die letzten nationalen Massnahmen haben Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF):

Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ist hier verlinkt, Stand: 16. Dezember 2020.

Die wichtigsten Präzisierungen dazu, unten kurz aufgeführt, findet ihr ebenfalls im Ideenpool des DOJ/AFAJ verlinkt:

  • Öffnungszeiten: Fachstellen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit, die den Charakter einer sozialen Einrichtung haben (Jugendberatung, Anlaufstellen, Bewerbungsunterstützung, usw.) können allenfalls länger als bis 19.00 Uhr offenbleiben. Wie die Einrichtung einzuordnen ist, gilt es für jede Institution einzeln beim entsprechenden Kanton abzuklären.
  • Gruppengrössen / Fläche
    • Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren: keine zahlen- oder flächenmässigen Einschränkungen weder im Regelbetrieb noch bei sportlichen oder kulturellen Freizeitaktivitäten.
    • Jugendliche ab 16 Jahren im Regelbetrieb: Auf Flächen, auf welchen sich Personen im Innen- oder Aussenbereich frei bewegen können, müssen grundsätzlich 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person zur Verfügung stehen. Die Anzahl zugelassener Personen ist somit von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig.
    • Jugendliche ab 16 Jahren bei sportlichen und kulturellen Freizeitaktivitäten: Gruppen bis maximal 5 Personen inkl. Leitenden sind zulässig, wenn eine Gesichtsmaske getragen und der erforderliche Abstand eingehalten wird.

Weiterhin gilt:

  • Maskenpflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt entsprechend auch für die Angebote in den Innenräumen der OKJA und KJF. In den Aussenräumen gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
  • Konsumationen in Restaurants und Bars können nur noch sitzend gemacht werden, ob in Innenräumen oder draussen. Dasselbe gilt auch für die OKJA und KJF. Wenn aufgrund dieser Umstände Konsumationen nicht realisierbar sind, ist ganz auf den Konsum von Essen und Getränken zu verzichten.
  • Home Office ist empfohlen bei Aktivitäten, welche keine Anwesenheit vor Ort voraussetzen.
  • Auch für Angebote der OKJA und KFJ, welche im öffentlichen Raum stattfinden, sind weiterhin Schutzkonzepte zwingend.

Empfehlungen der okaj zürich

Trotz aller Einschränkungen ist einiges möglich. Der DOJ/AFAJ und die okaj zürich möchten die Akteur*innen ermutigen, im Rahmen des Möglichen bewährte, aber auch kreative, neue Angebote aufrecht zu erhalten oder zu schaffen.

Digitale Angebote, aufsuchender mobile Aktivitäten

Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir, dazu sowohl die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender/mobiler Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und Beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten.

Weihnachten und Neujahr

Im Covid-19-Jahr 2020 werden die Feiertage zum Jahresende anders als gewohnt stattfinden und für einige zur Herausforderung. Auch Kinder und Jugendliche dürften diese Herausforderung zusätzlich spüren. Gleichzeitig gelten vielerorts Betriebsferien über Weihnachten und Neujahr.

Die okaj zürich möchte die Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung einladen, ihre Angebote dahingehend zu überprüfen und z.B. wie im Frühling 2020 alternative und/oder zusätzliche Zeitfenster für digitale Beziehungspflege in Betracht zu ziehen.

#jugendhilft - Engagement der Jugend in ihren Gemeinden sichtbar machen

Die okaj zürich lädt die Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung weiterhin ein, das solidarische Engagement Jugendlicher in ihren Gemeinden sichtbar zu machen. Wir stellen sie gerne unter #jugendhilft auf unserer Website und auf unseren Social-Media-Kanälen vor.

Engagements hier melden

(Stand: Freitag, 11. Dezember 2020, 16:40 Uhr, ergänzt 18:30 Uhr und 18. Dezember 2020, 15:00)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen per 30. Oktober bzw. 8. Dezember 2020 und unsere Empfehlungen informieren.

Beste Grüsse
okaj zürich

Massnahmen im Überblick:

NATIONAL

Ab 29. Oktober 2020 gelten bundesweit folgende zusätzliche Massnahmen (Medienmitteilung vom 28. Oktober 2020 hier verlinkt) auf unbefristete Zeit:

Einschränkungen

  • In Restaurants & Bars: max. 4 Personen pro Tisch
  • Sperrstunde: 23 Uhr bis 6 Uhr
  • Private Treffen: max. 10 Personen
  • Sportliche und kulturelle Freizeitaktivitäten drinnen: max. 15 Personen (mit Maske und Abstand)
  • Ausweitung Maskenpflicht: ausgeweitet auf Aussenbereiche, Schulen ab Sek II und Arbeitsplatz

Schliessungen und Verbote

  • Geschlossen: Discos und Tanzlokale
  • Verboten: Veranstaltung mit mehr als 50 Personen
  • Verboten: Kontaktsportarten, Laien-Chöre, Präsenzunterricht an Hochschulen (nach 2. November 2020)

Gestattet

  • Professionelle Kultur: Proben und Auftritte
  • Professioneller Sport: Trainings und Wettkämpfe

Weiterhin gelten sitzende Konsumationen, Einreise-Quarantäne und Home-Office-Empfehlungen. Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept.

KANTON ZÜRICH

Der Kanton Zürich kommuniziert am 8. Dezember 2020 weitere Massnahmen, die auch für die OKJA und KJF relevant sind (Website hier verlinkt):

  • Neu müssen Restaurants um 22 Uhr schliessen, pro 4er-Tisch gilt die 2-Haushalte-Regel, und es sind sämtliche Kontaktdaten aller Gäste zu erheben.
  • Im öffentlichen Raum gilt neu eine Obergrenze für Versammlungen von 10 Personen.
  • Sonntagsverkäufe sind vom 24. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 verboten.
  • Schulen beginnen nach den Weihnachtsferien mit einer Vertiefungswoche. Ab Sek II gehen Schüler*innen in der ersten Schulwoche 2021 nicht in die Schule, sondern lernen von zuhause.
  • Die neuen Massnahmen gelten per 10. Dezember 2020 und sind gültig bis 10. Januar 2021.

Dazu gilt weiterhin:

  • Quarantänevorschriften für Rückkehrende gelten auch für Kinder und Jugendliche, welche bei Rückreise aus Risikoländern eine entschuldigte Absenz erhalten.
  • Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.

Empfehlungen der okaj zürich:

Auch die letzten nationalen Massnahmen haben Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF). Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ist Stand 2. November 2020 hier verlinkt, die Präzisierungen des BAG-Rechtsdienst per 3. November 2020 findet ihr hier im Ideenpool des DOJ.

Präzisierungen:

  • Ordentlicher Betrieb:
    • Personen bis 15 Jahre: max. 50 Personen, sofern 4m2 pro Person zur Verfügung stehen, sonst entsprechend weniger Personen
    • Personen ab 16 Jahren: max. 15 Personen
  • Öffentliche Veranstaltungen (Konzert, Kinoabend, Theater, ...): max. 50 Personen und 4m2 pro Person, ansonsten entsprechend weniger Personen
    • Bei Veranstaltungen mit Sitzplätzen: jeder 2. Sitz frei bzw. entsprechende Abstände zwischen den Sitzen
  • Flächen innen oder aussen, auf denen sich Anwesende frei bewegen: 4m2 pro Person, ansonsten entsprechend weniger Personen

Weiterhin gültig und ergänzt:

  • Maskenpflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt entsprechend auch für die Angebote in den Innenräumen der OKJA und KJF. In den Aussenräumen gilt die Maskenpflicht nur, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
  • Konsumationen in Restaurants und Bars können nur noch sitzend gemacht werden, ob in Innenräumen oder draussen. Dasselbe gilt auch für die OKJA und KJF. Wenn aufgrund dieser Umstände Konsumationen nicht realisierbar sind, ist ganz auf den Konsum von Essen und Getränken zu verzichten.
  • Empfehlung für Home Office bei Aktivitäten, welche keine Anwesenheit vor Ort voraussetzen.
  • Auch für Angebote der OKJA und KFJ, welche im öffentlichen Raum stattfinden, sind weiterhin Schutzkonzepte zwingend.

Die okaj zürich empfiehlt entsprechend dieser Präzisierungen:

Trotz neuen Einschränkungen ist vieles möglich. Der DOJ/AFAJ und die okaj zürich möchten die Akteur*innen ermutigen, im Rahmen des Möglichen bewährte, aber auch kreative, neue Angebote aufrecht zu erhalten oder zu schaffen. Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir dazu, sowohl die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender/mobiler Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und Beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten. Für die digitale Jugendarbeit empfiehlt sich weiterhin der Leitfaden des DOJ/AFAJ als Orientierungshilfe.

Die okaj zürich lädt die Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung erneut ein, das solidarische Engagement Jugendlicher in ihren Gemeinden sichtbar zu machen. Werden entsprechende Angebote angeboten und/oder reaktiviert, stellt die okaj zürich sie gerne unter #jugendhilft vor (hier Engagements melden).

(Stand: Freitag, 30. Oktober 2020, 16:50 Uhr, ergänzt Dienstag, 3. November 2020, 10:20 Uhr und Dienstag, 8. Dezember 2020, 15:10 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen per 19. Oktober 2020 und unsere Empfehlungen informieren.

Beste Grüsse
okaj zürich

Massnahmen im Überblick:

NATIONAL

  • Ab Montag, 19. Oktober 2020, gelten bundesweit folgende Massnahmen (Medienmitteilung vom 18. Oktober 2020 hier verlinkt):
    • Verboten: Menschenansammlungen von mehr als 15 Personen im öffentlichen Raum
    • Maskenpflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen (Geschäfte, Bibliotheken, Kinos, ...)
    • Maskenpflicht ab 12 Jahren im öffentlichen Raum an Haltestellen des öffentlichen Verkehrs (Zug, Bus, Tram) und an Flughäfen
    • Private Veranstaltungen mit mehr als 15 Personen: nur sitzend konsumieren, Maskenpflicht für Stehende ab 12 Jahren, Kontaktdaten erheben
    • In Restaurants, Bars, Clubs: nur sitzend konsumieren
    • Home-Office-Empfehlung
  • Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept. Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ist Stand 19. Oktober 2020 hier verlinkt.

KANTON ZÜRICH

  • Die am 27. August bzw. am 1. Oktober 2020 kommunizierten Massnahmen gelten im Kanton Zürich weiterhin bis mindestens 31. Oktober 2020 (Website hier verlinkt):
    • generelle Maskentragpflicht in allen Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten,
    • obligatorische Kontaktdatenerfassung in Gastronomiebetrieben,
    • Bewilligungspflicht für Grossveranstaltungen.
  • Der Kanton Zürich hat am 15.10.2020 eine Maskenpflicht für Lehrpersonen kommuniziert, welche ab Montag, 19.10.2020, auf dem ganzen Schulareal gilt. Im Unterricht kann auf die Maske verzichtet werden, falls ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten werden kann.
  • Quarantänevorschriften für Rückkehrende gelten auch für Kinder und Jugendliche, welche bei Rückreise aus Risikoländern eine entschuldigte Absenz erhalten.
  • Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert. Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung ist Stand 19. Oktober 2020 hier verlinkt.

Empfehlungen der okaj zürich:

Die neuen nationalen Massnahmen haben Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF). Die okaj zürich schliesst sich den Empfehlungen des DOJ/AFAJ an:

  • Maskenpflicht ab 12 Jahren in öffentlich zugänglichen Innenräumen gilt entsprechend auch für die Angebote in den Innenräumen der OKJA und KJF.
  • Konsumationen in Restaurants, Bars oder Clubs können nur noch sitzend gemacht werden, ob in Innenräumen oder draussen. Dasselbe gilt auch für die OKJA und KJF. Die aktuellste Version des Branchen-Schutzkonzepts von Gastrosuisse findet ihr hier verlinkt (Stand: 19.10.).
  • Empfehlung für Home Office bei Aktivitäten, welche keine Anwesenheit vor Ort voraussetzen.
  • Auch für Angebote der OKJA und KFJ, welche im öffentlichen Raum stattfinden, sind weiterhin Schutzkonzepte zwingend.

Wie schon im Frühling 2020 empfehlen die okaj zürich und der DOJ/AFAJ, sowohl die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender/mobiler Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen: Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und Beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten. Für die digitale Jugendarbeit empfiehlt sich weiterhin der Leitfaden des DOJ/AFAJ als Orientierungshilfe.

(Stand: Dienstag, 20. Oktober 2020, 11:00 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Gerne möchten wir Euch die aktuellen Informationen aus dem Kanton Zürich und unsere aktuelle Empfehlung vorstellen.

Beste Grüsse
okaj zürich

Wichtigste Informationen im Überblick:

NATIONAL

  • Am 25. September 2020 hat das BAG die Empfehlungen für unter 12-jährige Kinder mit Krankheitssymptomen angepasst: Bei leichten Erkältungssymptome können die Kinder weiter in die Schule oder Betreuungseinrichtung. Bei Fieber müssen sie zuhause bleiben, bis sie 24h kein Fieber mehr hatten, und bei Husten müssen sie zuhause bleiben, bis sich der Husten innert drei Tagen deutlich gebessert hat (vollständige Medienmitteilung vom 25. September 2020 hier verlinkt).
  • Der Bundesrat hat am Mittwoch, 12. August 2020, entschieden, ab Oktober 2020 unter strengen Auflagen wieder Anlässe mit über 1000 teilnehmenden Personen zuzulassen (Medienmitteilung vom 12. August hier verlinkt). Dies hat kaum Auswirkungen auf die OKJA. Gemäss der Kommunikation von Mittwoch, 2. September 2020 (Medienmitteilung hier verlinkt), werden mit wenigen Ausnahmen Sitzplätze zwingend sein und die Personenströme klar geregelt werden müssen. Für Spiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten zudem Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.
  • Weiterhin gültig sind und bleiben die Hygiene- und Abstandsregeln wie auch die Pflicht, für jedes öffentliche Angebot bzw. jeden öffentlichen Ort ein Schutzkonzept zu haben, anzubringen und umzusetzen. Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung (Stand 23. Juni 2020) findet Ihr weiterhin auf dieser Website.

KANTON ZÜRICH

  • Die Ende August kommunizierten Massnahmen gelten im Kanton Zürich seit heute 24. September 2020 bis mindestens 31. Oktober 2020 mit folgenden Anpassungen:
    • In Restaurants, Bars und Clubs können sich in Gebäuden und im Aussenbereich maximal 300 Personen aufhalten, sofern sie Maske tragen (bisher galt 100 Personen innen und 200 aussen).
    • Bei Veranstaltung mit maximal 100 Personen in Innenräumen bzw. 300 Personen in Gebäuden und im Aussenbereich sind Masken neu Pflicht, wenn der Abstand nicht eingehalten werden kann.
    • Weiterhin besteht die Maskenpflicht in den Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten sowie die obligatorische Kontaktdatenerfassung in Gastronomiebetrieben.
  • Der Kanton Zürich hat am 15. Oktober 2020 eine Maskenpflicht für Lehrpersonen kommuniziert, welche ab Montag, 19. Oktober 2020 auf dem ganzen Schulareal gilt. Im Unterricht kann auf die Maske verzichtet werden, falls ein Abstand von 1.5 Metern eingehalten werden kann.
  • Schüler*innen und Lehrpersonen der Gymnasien und Berufsschulen haben ausserhalb des Unterrichts in den Innenräumen der Schulen Masken zu tragen. - Quarantänevorschriften für Rückkehrende gelten auch für Kinder und Jugendliche, welche bei Rückreise aus Risikoländern eine entschuldigte Absenz erhalten. Wissen Lehrpersonen, dass Familien sich nicht an Quarantänevorschriften halten, werden diese Kinder/Jugendliche nach Hause geschickt (Medienmitteilung vom 11. August hier verlinkt).
  • Vollzug und Kontrollen werden konsequent umgesetzt, so auch bei der Einreise über den Flughafen Zürich (Medienmitteilung vom 6. August hier verlinkt).
  • Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.

ALLGEMEIN

  • Das Rahmenschutzkonzept für Angebote der Kinder- und Jugendförderung und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (= branchenspezifisches Rahmenschutzkonzept) ist per 23. Juni 2020 angepasst und entspricht weiterhin den Richtlinien des Kantons Zürich. Alle öffentlichen Veranstaltungsorten müssen über Schutzkonzepte verfügen, Vermietungen und die unbegleitete Nutzung von Räumen sind möglich. Kiosk-/Barbetrieb und gemeinsam kochen/essen ist möglich unter Einhaltung des Branchenschutzkonzepts von Gastrosuisse.
  • Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen, der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln. Der Abstand von 1.5 Metern kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes.
  • Lager/Ferienangebote sind möglich (Details in den hier verlinkten Rahmenbedingungen für «Kultur-, Freizeit und Sportlager», BASPO 29. Mai 2020).
  • Masken: Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen, im öffentlichen Verkehr gilt Maskenpflicht. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht.

Empfehlungen der okaj zürich:

Für Kinder unter 12 Jahren gelten angepasste Empfehlungen bei Krankheitssymptomen. Die okaj zürich empfiehlt, dieselbe Regelung bei Angeboten der OKJA und Kinder- und Jugendförderung anzuwenden.

Quarantänevorschriften für Rückkehrende gelten auch für Kinder und Jugendliche, welche bei Rückreise aus Risikoländern eine entschuldigte Absenz erhalten. Wissen Lehrpersonen, dass Familien sich nicht an Quarantänevorschriften halten, werden diese Kinder/Jugendliche nach Hause geschickt. Die okaj zürich empfiehlt weiterhin, dieselbe Regelung bei Angeboten der OKJA und Kinder- und Jugendförderung anzuwenden.

Während für die Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulen Hygienevorschriften gelten, aber die Abstandsregeln vor allem zwischen den Erwachsenen eingehalten werden müssen, gelten die Abstandsvorschriften auf der Sekundarstufe II für Lehrpersonen sowie auch für Schülerinnen und Schüler. Die okaj zürich empfiehlt weiterhin die bekannten Regeln des Rahmenschutzkonzepts der Kinder- und Jugendförderung und OKJA: Distanz von 1.5 - 2m zwischen Personen und Hygieneregeln, dazu: Wenn Abstand und Schutzmassnahmen (Schutzmasken, Plexiglasscheiben) nicht eingehalten werden können, sind Präsenzlisten der anwesenden Personen zu führen und für das Contact Tracing zur Verfügung zu stellen (14 Tage, Verantwortung der Kantonsärzt*innen).

Für die Wiedereröffnung von kommunalen/regionalen Angeboten empfiehlt die okaj zürich weiterhin dringlich die Verwendung der von der okaj zürich mit dem DOJ mitentwickelten Vorlage der Kinder- und Jugendförderung und OKJA (Rahmenschutzkonzept), da diese Empfehlungen des DOJ und der okaj zürich spezifisch für die OKJA und Kinder- und Jugendförderung (KJF) beinhaltet. Ebenso bleiben die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Contact Tracing elementar.

Bei allfälligen Kontrollen des Schutzkonzepts eines Angebots wird das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept als Grundlage verwendet. Es ist bereit zu halten wie auch das Branchen-Schutzkonzept von Gastrosuisse (hier verlinkt), wenn gemeinsam gekocht wird oder ein Kiosk-/Barbetrieb besteht.

Rückfragen: Ivica Petrušić, Geschäftsführer okaj zürich, ivica.petrusic@okaj.ch, 044 366 50 17

(Stand: Donnerstag, 24. September 2020, 13:00 Uhr, ergänzt Dienstag, 29. September 2020, 9:30 Uhr und Donnerstag, 15. Oktober 2020, 12:15 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Gerne möchten wir Euch die gestrigen Informationen unseres nationalen Dachverbands DOJ/AFAJ weiterleiten und ergänzen diese Information um ein paar Hinweise aus dem Kanton Zürich und unsere aktuelle Empfehlung.

Beste Grüsse
okaj zürich

Wichtigste Neuigkeiten im Überblick:

NATIONAL

  • Der Bundesrat hat am Mittwoch, 12. August 2020, entschieden, ab Oktober 2020 unter strengen Auflagen wieder Anlässe mit über 1000 teilnehmenden Personen zuzulassen (Medienmitteilung vom 12. August hier verlinkt). Dies hat kaum Auswirkungen auf die OKJA. Gemäss der Kommunikation von Mittwoch, 2. September 2020 (Medienmitteilung hier verlinkt), werden mit wenigen Ausnahmen Sitzplätze zwingend sein und die Personenströme klar geregelt werden müssen. Für Spiele der nationalen Eishockey- und Fussballligen gelten zudem Maskenpflicht und Kapazitätsbegrenzungen. Die Kantone können Bewilligungen widerrufen, wenn die epidemiologische Entwicklung sich verschlechtert.
  • Weiterhin gültig sind und bleiben die Hygiene- und Abstandsregeln wie auch die Pflicht, für jedes öffentliche Angebot bzw. jeden öffentlichen Ort ein Schutzkonzept zu haben, anzubringen und umzusetzen. Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und Kinder- und Jugendförderung (Stand 23. Juni 2020) findet Ihr weiterhin auf dieser Website.

KANTON ZÜRICH

  • Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.
  • In den letzten Wochen hat der Kanton Zürich informiert, dass Vollzug und Kontrollen konsequent umgesetzt werden, so auch bei der Einreise über den Flughafen Zürich (Medienmitteilung vom 6. August hier verlinkt).
  • Zuletzt hat der Kanton Zürich am 11. August kommuniziert, dass Schüler*innen und Lehrpersonen der Gymnasien und Berufsschulen ausserhalb des Unterrichts in den Innenräumen der Schulen Masken zu tragen haben. - Quarantänevorschriften für Rückkehrende gelten auch für Kinder und Jugendliche, welche bei Rückreise aus Risikoländern eine entschuldigte Absenz erhalten. Wissen Lehrpersonen, dass Familien sich nicht an Quarantänevorschriften halten, werden diese Kinder/Jugendliche nach Hause geschickt (Medienmitteilung vom 11. August hier verlinkt).
  • Seit Donnerstag, 27.8., gelten im Kanton Zürich bis vorerst 30. September 2020 zusätzliche Massnahmen: eine Maskenpflicht in den Innenräumen von Einkaufsläden, Einkaufszentren und Märkten; obligatorische Kontaktdatenerfassung in Gastronomiebetrieben, Beschränkung auf 100 Personen in Innenräumen / 200 in Aussenräumen von Gastrobetrieben, Bars und Tanzlokalen mit freier Bewegung; strenge Vorgaben für Veranstaltungen mit mehr als 100 Personen

Weiterhin gilt:

  • Das Rahmenschutzkonzept für Angebote der Kinder- und Jugendförderung und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (= branchenspezifisches Rahmenschutzkonzept) ist per 23. Juni 2020 angepasst und entspricht weiterhin den Richtlinien des Kantons Zürich. Alle öffentlichen Veranstaltungsorten müssen über Schutzkonzepte verfügen, Vermietungen und die unbegleitete Nutzung von Räumen sind möglich. Kiosk-/Barbetrieb und gemeinsam kochen/essen ist möglich unter Einhaltung des Branchenschutzkonzepts von Gastrosuisse.
  • Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen, der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln. Der Abstand von 1.5 Metern kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes.
  • Lager/Ferienangebote sind möglich (Details in den hier verlinkten Rahmenbedingungen für «Kultur-, Freizeit und Sportlager», BASPO 29. Mai 2020).
  • Masken: Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen, im öffentlichen Verkehr gilt Maskenpflicht. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht.

Empfehlungen der okaj zürich:

Quarantänevorschriften für Rückkehrende gelten auch für Kinder und Jugendliche, welche bei Rückreise aus Risikoländern eine entschuldigte Absenz erhalten. Wissen Lehrpersonen, dass Familien sich nicht an Quarantänevorschriften halten, werden diese Kinder/Jugendliche nach Hause geschickt. Die okaj zürich empfiehlt, dieselbe Regelung bei Angeboten der OKJA und Kinder- und Jugendförderung anzuwenden.

Während für die Schülerinnen und Schüler der obligatorischen Schulen Hygienevorschriften gelten, aber die Abstandsregeln vor allem zwischen den Erwachsenen eingehalten werden müssen, gelten die Abstandvorschriften auf der Sekundarstufe II für Lehrpersonen sowie auch für Schülerinnen und Schüler. Die okaj zürich empfiehlt die bekannten Regeln des Rahmenschutzkonzepts der Kinder- und Jugendförderung und OKJA: Distanz von 1.5m zwischen Personen. Wenn Abstand und Schutzmassnahmen (Schutzmasken, Plexiglasscheiben) nicht eingehalten werden können, sind Präsenzlisten der anwesenden Personen zu führen und für das Contact Tracing zur Verfügung zu stellen (14 Tage, Verantwortung der Kantonsärzt*innen).

Für die Wiedereröffnung von kommunalen/regionalen Angeboten empfiehlt die okaj zürich weiterhin dringlich die Verwendung der von der okaj zürich mit dem DOJ mitentwickelten Vorlage der Kinder- und Jugendförderung und OKJA (Rahmenschutzkonzept), da diese Empfehlungen des DOJ und der okaj zürich spezifisch für die OKJA und Kinder- und Jugendförderung (KJF) beinhaltet. Ebenso bleiben die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Contact Tracing elementar.

Bei allfälligen Kontrollen des Schutzkonzepts eines Angebots wird das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept als Grundlage verwendet. Es ist bereit zu halten wie auch das Branchen-Schutzkonzept von Gastrosuisse (hier verlinkt), wenn gemeinsam gekocht wird oder ein Kiosk-/Barbetrieb besteht.

Rückfragen: Ivica Petrušić, Geschäftsführer okaj zürich, ivica.petrusic@okaj.ch, 044 366 50 17

(Stand: Freitag, 14. August 2020, 10:00 Uhr, ergänzt 28. August 2020, 10:00 Uhr, und 3. September 9:30 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Am 19. Juni 2020 hat der Bundesrat erneut grössere Lockerungen bekannt gegeben (Link zur Medienmitteilung). Folgend informieren wir euch über den aktuellen Stand des Rahmenschutzkonzepts, des Musterschutzkonzepts und der Anwendung im Kanton Zürich.

Beste Grüsse
okaj zürich

Die wichtigsten Informationen ab 22. Juni 2020:

  • Die Massnahmen zur Bekämpfung von SARS-CoV-2 werden weitgehend aufgehoben.
  • Grossveranstaltungen bleiben bis mindestens Ende August 2020 untersagt.
  • Alle öffentlich zugänglichen Orte müssen über ein Schutzkonzept verfügen, auf spezifische Regeln für einzelne Kategorien von Betrieben, Veranstaltungen oder Bildungseinrichtungen wird verzichtet. Neu gelten dieselben Vorgaben für alle Konzepte; Musterschutzkonzepte gibt es keine mehr.
  • Handhygiene und Abstandhalten bleiben die wichtigsten Schutzmassnahmen, der Bundesrat setzt weiterhin stark auf eigenverantwortliches Handeln. Der Abstand kann weiterhin unterschritten werden, wenn eine Maske getragen wird oder Trennwände vorhanden sind. Bei Veranstaltungen mit festen Sitzplätzen, zum Beispiel im Konzert oder im Kino, reicht das Leerlassen eines Sitzes.
  • Falls an Veranstaltungen, Anlässen oder in Schulen die Distanzmassnahmen nicht möglich sind, müssen Kontaktlisten geführt werden.
  • Alle Reisenden sollen stets eine Gesichtsmaske bei sich tragen. An Demonstrationen gibt es keine Obergrenze für die Anzahl teilnehmender Personen, es gilt aber eine Maskentragpflicht.
  • Kiosk-/Barbetrieb und gemeinsam kochen/essen ist möglich unter Einhaltung des Branchenschutzkonzepts von Gastrosuisse.

Weiterhin gilt:

  • Das Rahmenschutzkonzept für Angebote der Kinder- und Jugendförderung und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (= branchenspezifisches Rahmenschutzkonzept) ist per 23.6.2020 angepasst und entspricht weiterhin den Richtlinien des Kantons Zürich.
  • Lager/Ferienangebote sind möglich (Details in den hier verlinkten Rahmenbedingungen für «Kultur-, Freizeit und Sportlager», BASPO 29. Mai 2020).
  • Vermietungen und die unbegleitete Nutzung von Räumen sind möglich.
  • Seit 11. Mai 2020 werden wieder alle Ansteckungen rückverfolgt (Contact Tracing).
  • Die okaj zürich bündelt Vorlagen wie die Schutzkonzepte, Informationen und Hilfestellungen aktualisiert auf dieser Subsite.

Empfehlungen der okaj zürich:

Für die Wiedereröffnung von kommunalen/regionalen Angeboten empfiehlt die okaj zürich weiterhin dringlich die Verwendung der von der okaj zürich mit dem DOJ mitentwickelten Vorlage der Kinder- und Jugendförderung und OKJA (Rahmenschutzkonzept), da diese Empfehlungen des DOJ und der okaj zürich spezifisch für die OKJA und Kinder- und Jugendförderung (KJF) beinhaltet. Ebenso bleiben die Einhaltung von Hygiene- und Abstandsregeln sowie das Contact Tracing elementar.

Bei allfälligen Kontrollen des Schutzkonzepts eines Angebots wird das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept als Grundlage verwendet. Es ist bereit zu halten wie auch das Branchen-Schutzkonzept von Gastrosuisse (hier verlinkt), wenn gemeinsam gekocht wird oder ein Kiosk-/Barbetrieb besteht.

Rückfragen: Ivica Petrušić, Geschäftsführer okaj zürich, ivica.petrusic@okaj.ch, 044 366 50 17

(Stand: Donnerstag, 25. Juni 2020, 17:00 Uhr)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Am 27. Mai 2020 hat der Bundesrat erneut grössere Lockerungen bekannt gegeben (Link zur Medienmitteilung). Folgend informieren wir euch über den aktuellen Stand des Rahmenschutzkonzepts, des Musterschutzkonzepts und der Anwendung im Kanton Zürich.

Beste Grüsse
okaj zürich

Die wichtigsten Neuerungen ab 6. Juni 2020:

  • Das Rahmenschutzkonzept für Angebote der Kinder- und Jugendförderung und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (= branchenspezifisches Rahmenschutzkonzept) ist per 5. Juni 2020 angepasst und von BAG und BSV plausibilisiert.
  • Das Rahmenschutzkonzept entspricht weiterhin den Richtlinien des Kantons Zürich.
  • Jede Fachstelle/Einrichtung/Organisation und jedes Angebot der OKJA und Kinder- und Jugendförderung muss ein eigenes betriebsspezifisches Schutzkonzept haben. Das Musterschutzkonzept für die Einrichtungen ist überarbeitet.
  • Veranstaltungen bis max. 300 Personen sind erlaubt, damit auch Ausflüge in Schwimmbäder, Kinos, Zoos u.ä.
  • Treffen von max. 30 Personen im öffentlichen Raum sind erlaubt.
  • Altersgruppen von Kindern/Jugendlichen können vereinfacht gehandhabt werden: Durchmischung erlaubt, nur noch unterschiedliche Regeln für Kinder/Jugendliche bis zum Abschluss der obligatorischen Schule und Jugendliche/junge Erwachsene ab 16 Jahren.
  • Für öffentliche Veranstaltungen gibt das Rahmenschutzkonzept für öffentliche Veranstaltungen vom BAG Orientierung (Punkt 5. Massnahmen bei öffentlichen Veranstaltungen im Rahmenschutzkonzept). Die Vorgaben gilt nicht für den allgemeinen Betrieb /aller Aktivitäten der OKJA und Kinder- und Jugendförderung.
  • Lager/Ferienangebote sind möglich (Details in den Rahmenbedingungen für «Kultur-, Freizeit und Sportlager», BASPO 29. Juni 2020).
  • Vermietungen und die unbegleitete Nutzung von Räumen sind möglich.

Weiterhin gilt:

  • Die Hygiene- und Verhaltensregeln (Abstand halten) des BAG sind einzuhalten.
  • Seit 11. Juni 2020 werden wieder alle Ansteckungen rückverfolgt (Contact Tracing).
  • Präsenzlisten sind als Teil der Schutzmassnahmen elementar.
  • Die okaj zürich bündelt Vorlagen wie die Schutzkonzepte, Informationen und Hilfestellungen aktualisiert auf dieser Subsite.

Empfehlungen der okaj zürich:

Für die Wiedereröffnung von kommunalen/regionalen Angeboten empfiehlt die okaj zürich weiterhin dringlich die Verwendung beider von der okaj zürich mit dem DOJ mitentwickelten Vorlagen der Kinder- und Jugendförderung und OKJA (Rahmenschutzkonzept sowie Musterschutzkonzept), da diese die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Bundes sowie Empfehlungen des DOJ und der okaj zürich spezifisch für die OKJA und Kinder- und Jugendförderung (KJF) beinhalten.

Bei allfälligen Kontrollen des Schutzkonzepts eines Angebots wird das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept als Grundlage verwendet. Es sind beide von der okaj zürich empfohlenen Schutzkonzepte, sowohl das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept wie auch das betriebsspezifische Schutzkonzept, basierend auf dem Musterschutzkonzept, bereit zu halten.

Rückfragen: Ivica Petrušić, Geschäftsführer okaj zürich, ivica.petrusic@okaj.ch, 044 366 50 17

(Stand: Freitag, 29. Mai 2020, ergänzt 5.6.2020)

Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich

Folgend informieren wir euch über den aktuellen Stand der Lockerungen der Corona-Massnahmen, des Rahmenschutzkonzepts und der Anwendung im Kanton Zürich. Mitte April 2020 hat die okaj zürich den Jugendarbeitenden und Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich empfohlen, ihre Aktivitäten der letzten Wochen sicher bis Mitte Mai 2020 fortzuführen (digitale Jugendarbeit, Aufklärungsarbeit in der aufsuchenden und mobilen Jugendarbeit). Mit dem nun vorliegenden branchenspezifischen Rahmenschutzkonzept und der Mustervorlage für Schutzkonzept auf kommunaler/Angebotsebene ist ein behutsamer Einstieg in die Angebote der OKJA und der Kinder- und Jugendförderung ab jetzt unter Einschränkungen wieder möglich.

Wir haben uns entschieden, unsere Kommunikation an Euch zu bündeln, da sich Informationen und Stand der Abklärungen in den letzten Wochen laufend veränderten und ändern.

Danke euch umso mehr für euer Verständnis und eure Geduld.

Beste Grüsse
okaj zürich

Grundsätzlich gilt zusammenfassend:

  • Angebote der OKJA und der Kinder- und Jugendförderung (KJF) sind mit Schutzkonzept grundsätzlich wieder ab 11. Mai 2020 und mit Einschränkungen möglich.
  • Das Rahmenschutzkonzept für Angebote der Kinder- und Jugendförderung und der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (= branchenspezifisches Rahmenschutzkonzept) ist per 7. Mai 2020 auf nationaler Ebene von den Behörden BAG und BSV sowie der SODK plausibilisiert. Dieses Konzept entspricht ebenfalls den Richtlinien des Kantons Zürich. (Link: pdf)
  • Gemäss dem Rahmenschutzkonzept gilt bei Kindern und Jugendlichen bis 15 Jahren die auch für die Schulen national geltende maximale Gruppengrösse von konstanten 20 Personen.
  • Jede Fachstelle/Einrichtung/Organisation und jedes Angebot der OKJA und Kinder- und Jugendförderung muss ein eigenes betriebsspezifisches Schutzkonzept haben, um wieder öffnen zu können. Dieses kann auf dem branchenspezifischen Rahmenschutzkonzept des DOJ basieren; für betriebsspezifische und auf dem Rahmenschutzkonzept basierende Schutzkonzepte für kommunale Angebote ist ein Musterschutzkonzept erarbeitet (Link: word).
  • Die okaj zürich bündelt diese Vorlagen der Schutzkonzepte, Informationen und Hilfestellungen laufend aktualisiert unter: okaj.ch/themen/jugend-zeigt-solidaritaet.

Empfehlungen der okaj zürich:

Für die Wiedereröffnung von kommunalen/regionalen Angeboten empfiehlt die okaj zürich dringlich die Verwendung beider von der okaj zürich mit dem DOJ mitentwickelten Vorlagen der Kinder- und Jugendförderung und OKJA (Rahmenschutzkonzept sowie Musterschutzkonzept), da diese die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des Bundes sowie Empfehlungen des DOJ und der okaj zürich spezifisch für die OKJA und Kinder- und Jugendförderung (KJF) beinhalten.

Bei allfälligen Kontrollen des Schutzkonzepts eines Angebots wird das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept als Grundlage verwendet. Es sind beide von der okaj zürich empfohlenen Schutzkonzepte, sowohl das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept wie auch das betriebsspezifische Schutzkonzept, basierend auf dem Musterschutzkonzept, bereit zu halten.

Gleichzeitig empfiehlt die okaj zürich ihren Mitgliedern und allen Akteur*innen der KJF,

  • den zuständigen kommunalen Stellen das Schutzkonzept auf kommunaler/Angebotsebene anzukündigen und mit ihnen darüber den Austausch zu suchen,
  • Materialbedarf (Masken, Desinfektionsmittel, Markierungskleber u.ä.) und passende Räumlichkeiten nach Möglichkeit bereits zu klären/suchen und
  • bei Bedarf Unterstützung der kommunalen Behörden einzuholen.

Zusätzlich zur kommunalen Unterstützung empfiehlt sich in Bezug auf Personal und Arbeitsrecht der Austausch mit dem kantonalen Amt für Arbeit und Wirtschaft AWA: 043 259 26 26, awa@vd.zh.ch, Link zur Website).

Rückfragen: Ivica Petrušić, Geschäftsführer okaj zürich, ivica.petrusic@okaj.ch, 044 366 50 17

(Stand: Dienstag, 12. Mai 2020, 13:30 Uhr)

Aktuelle Situation

Der Bundesrat hat am 29. April 2020 über die nächsten Lockerungen informiert.

Kurze Zusammenfassung

  • Der Bundesrat hat weitere Lockerungen beschlossen. Ab Montag, 11. Mai 2020 können Läden, Restaurants, Märkte, Museen, Archive und Bibliotheken unter strengen Auflagen wieder öffnen. Botanische Gärten und Zoos bleiben bis am 8. Juni 2020 geschlossen.
  • Das Abstandhalten und die Hygienemassnahmen müssen nach wie vor eingehalten werden. Alle Betriebe brauchen ein Schutzkonzept.
  • Der öffentliche Verkehr funktioniert ab dem 11. Mai 2020 auch wieder nach dem ordentlichen Fahrplan.
  • Grossveranstaltungen mit mehr als 1000 Personen bleiben bis Ende August 2020 verboten. Das betrifft vor allem die vielen Musikfestivals im Sommer.
  • Ab dem 11. Mai soll in allen Kantonen zudem die flächendeckende Rückverfolgung von Neuinfektionen wieder aufgenommen werden.
  • In den Primar- und Sekundarschulen darf der Unterricht ab dem 11. Mai wieder vor Ort stattfinden. Der Entscheid liegt bei den Kantonen.
  • Zudem hat der Bundesrat beschlossen, dass die kantonalen Gymnasien dieses Jahr auf schriftliche Maturitätsprüfungen verzichten können. Der letzte Entscheid liegt bei den Kantonen. Auch der Entscheid, ob auf mündliche Prüfungen verzichtet wird, liegt bei den Kantonen.
  • Kantone, die auf schriftliche Prüfungen verzichten, ersetzen diese durch Erfahrungsnoten. Die Hochschulen werden die Zeugnisse anerkennen, auch wenn diese ohne schriftliche Prüfungen zustande kamen.
  • Die kantonalen Prüfungen der eidgenössischen Berufsmaturität fallen in der ganzen Schweiz aus. Auch hier werden die Prüfungen durch Erfahrungsnoten ersetzt.
  • Der Bundesrat hat zudem entschieden, die Fluggesellschaften Swiss und Edelweiss bei der Überbrückung von Liquiditätsengpässen mit Garantien zu unterstützen.
  • Auch die flugnahen Betriebe sollen bei Bedarf Unterstützung erhalten. Der Bundesrat beantragt dem Parlament Verpflichtungskredite von knapp 1.9 Milliarden Franken.

(Quelle: SRF, 29. April 2020)

Empfehlungen der okaj zürich

Die okaj zürich empfiehlt den Jugendarbeitsstellen und den Institutionen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich unverändert, ihre Aktivitäten der letzten Wochen sicher bis Mitte Mai 2020 fortzuführen (digitale Jugendarbeit, Aufklärungsarbeit in der aufsuchenden und mobilen Jugendarbeit). Die okaj zürich ist mit dem nationalen Dachverband DOJ/AFAJ in Kontakt, um ein Schutzkonzept für Mitarbeitende, Kinder und Jugendliche zu erarbeiten. Dies, damit die Institutionen der Kinder- und Jugendförderung nach Möglichkeit in näherer Zukunft wieder geöffnet werden können. (Ergänzung per 30. April: Zwischenstand der Abklärungen und Schutzkonzept, DOJ/AFAJ)

Es ist zu erwarten, dass ein Teil der Kinder und Jugendlichen - wie auch der Erwachsenen - zunehmend Mühe bekunden wird, sich trotz gradualer Lockerungen langfristig an die Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG zu halten. Hier bietet sich eine Chance, die Jugend über die Erfolgsgeschichte im Umgang mit dem Virus im Kanton Zürich zu motivieren.

Die Geschäftsstelle der okaj zürich ist weiterhin nur wenig besetzt; ihr erreicht uns am besten per E-Mail. Wir sind für euch da!

(Stand: Mittwoch, 29. April 2020, 16:15 Uhr)

Aktuelle Situation

Die gute Nachricht zuerst: Die Massnahmen der letzten Wochen wirken, die Zahl der Infektionen sinkt und die Spitäler sind zurzeit nicht überlastet. Wie am 16. April 2020 verkündet lockert der Bundesrat schrittweise die Massnahmen zum Schutz vor dem neuen Coronavirus. Folgender Terminplan ist vorgesehen:

Etappe 1 - ab 27. April 2020

  • Spitäler können wieder sämtliche, auch nicht-dringliche Eingriffe vornehmen.
  • Ambulante medizinische Praxen wie Ärzte, Zahnärzte und Physiotherapeut*innen sowie Coiffeur-, Massage- und Kosmetikstudios können ihren Betrieb wieder aufnehmen.
  • Baumärkte, Gartencenter, Blumenläden und Gärtnereien dürfen wieder öffnen.
  • Beerdigungen können wieder im Familienkreise stattfinden, nicht nur im engsten Familienkreis.

Etappe 2 - ab 11. Mai 2020

Sofern es die Lage zulässt:

  • Obligatorische Schulen öffnen wieder.
  • Lehrabschlüsse: Wo möglich, finden praktische Prüfungen statt; sonst gelten bei der LAP Erfahrungsnoten (statt schriftliche Prüfungen).
  • Alle Läden und Märkte öffnen wieder.

Etappe 3 - ab 8. Juni 2020

Über die erste und zweite Etappe der Lockerungen soll bis ca. Ende Mai 2020 ein Monitoring erfolgen. Sofern es die Lage zulässt:

  • Mittel-, Berufs- und Hochschulen dürfen wieder Präsenzveranstaltungen abhalten.
  • Museen, Zoos und Bibliotheken sollen wieder öffnen.
  • Das Versammlungsverbot soll gelockert werden.

Bis auf Weiteres gilt:

  • Abstand halten und die Hygieneregeln des BAG befolgen ist weiterhin elementar.
  • Risikopersonen (über 65 Jahre, mit Vorerkrankungen) müssen weiterhin geschützt werden.
  • Home Office ist bis auf Weiteres wo möglich vorgesehen. Die Nutzung des öffentlichen Verkehrs wird wo passend wieder geöffnet, wird aber möglichst tief gehalten.

Empfehlungen der okaj zürich

Die okaj zürich empfiehlt den Jugendarbeitsstellen und den Institutionen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich, ihre Aktivitäten der letzten Wochen sicher bis Mitte Mai 2020 fortzuführen (digitale Jugendarbeit, Aufklärungsarbeit in der aufsuchenden und mobilen Jugendarbeit). Die okaj zürich ist mit dem nationalen Dachverband DOJ/AFAJ in Kontakt, um ein Schutzkonzept für Mitarbeitende, Kinder und Jugendliche zu erarbeiten. Dies, damit die Institutionen der Kinder- und Jugendförderung nach Möglichkeit in näherer Zukunft wieder geöffnet werden können (Ergänzung per 23. April: Zwischenstand der Abklärungen, DOJ/AFAJ).

Es ist zu erwarten, dass ein Teil der Kinder und Jugendlichen - wie auch der Erwachsenen - zunehmend Mühe bekunden wird, sich trotz gradualer Lockerungen langfristig an die Hygiene- und Verhaltensregeln des BAG zu halten. Hier bietet sich eine Chance, die Jugend über die Erfolgsgeschichte im Umgang mit dem Virus im Kanton Zürich zu motivieren.

Die Geschäftsstelle der okaj zürich ist weiterhin nur wenig besetzt; ihr erreicht uns am besten per E-Mail. Wir sind für euch da!

(Stand: Freitag, 17. April 2020, 9:00 Uhr)

Aktuelle Situation

Gemäss den neuesten Weisungen des Bundesrates sagt die okaj zürich bis 26. April 2020 alle Veranstaltungen, Netzwerktreffen, Weiterbildungen und Fachgruppen ab.

Die okaj zürich empfiehlt den Jugendarbeitsstellen, klassische Jugend-Treffs und Ansammlungsorte zu schliessen, um den Weisungen des Bundesrats zu entsprechen. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und Beratungen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsweisungen. Es ist anzunehmen, dass Jugendliche sich zu Beginn schwer tun, sich an die erhöhten Massnahmen halten: die aufsuchende und mobile Jugendarbeit könnte hier helfen, Aufklärungsarbeit (keine sicherheitspolitischen Massnahmen) zu leisten. Ebenso dürfte diese Krise eine gute Möglichkeit sein, digitale Jugendarbeit zu betreiben und zu intensivieren (Orientierungshilfe Leitfaden DOJ/AFAJ).

Setzen wir alle gemeinsam die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des BAG um: Hände sind gründlich zu waschen, kein Händeschütteln, in Taschentücher und Armbeugen niesen und husten, bei Fieber und Husten zu Hause bleiben, nur nach telefonischer Voranmeldung zu Arztpraxen - vor allem aber Abstand halten und wenn immer möglich zuhause bleiben.

Die Geschäftsstelle der okaj zürich ist zurzeit nur wenig besetzt; ihr erreicht uns am besten per E-Mail. Wir sind für euch da!

(Stand: Donnerstag, 9. April 2020, 10:40 Uhr)

Aktuelle Situation

Gemäss den neuesten Weisungen des Bundesrates sagt die okaj zürich bis 19. April 2020 alle Veranstaltungen, Netzwerktreffen, Weiterbildungen und Fachgruppen ab.

Die okaj zürich empfiehlt den Jugendarbeitsstellen, klassische Jugend-Treffs und Ansammlungsorte zu schliessen, um den Weisungen des Bundesrats zu entsprechen. Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und Beratungen unter Einhaltung der Hygiene- und Abstandsweisungen. Es ist anzunehmen, dass Jugendliche sich zu Beginn schwer tun, sich an die erhöhten Massnahmen halten: die aufsuchende und mobile Jugendarbeit könnte hier helfen, Aufklärungsarbeit (keine sicherheitspolitischen Massnahmen) zu leisten. Ebenso dürfte diese Krise eine gute Möglichkeit sein, digitale Jugendarbeit zu betreiben und zu intensivieren (Orientierungshilfe Leitfaden DOJ/AFAJ).

Setzen wir alle gemeinsam die Hygiene- und Verhaltensmassnahmen des BAG um: Hände sind gründlich zu waschen, kein Händeschütteln, in Taschentücher und Armbeugen niesen und husten, bei Fieber und Husten zu Hause bleiben, nur nach telefonischer Voranmeldung zu Arztpraxen - vor allem aber Abstand halten und wenn immer möglich zuhause bleiben.

Die Geschäftsstelle der okaj zürich ist zurzeit nur wenig besetzt; ihr erreicht uns am besten per E-Mail. Wir sind für euch da!

(Stand: Mittwoch, 18. März 2020, 16:00 Uhr)

Aktuelle Situation

Veranstaltungen der okaj zürich

Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass die Veranstaltungen der okaj zürich wie geplant stattfinden können unter Einhaltung der folgenden Sicherheitsmassnahmen gemäss den Verordnungen, Weisungen und Empfehlungen des Bundesrats und des BAGs per 13. März 2020:

  • Unsere Veranstaltungen mit maximal 100 Personen inkl. Teams vor Ort finden bis auf Weiteres statt.
  • Risikopersonen (über 65 Jahre, mit Vorerkrankungen Bluthochdruck, chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs) sind gebeten, sich abzumelden (keine Kostenfolge).
  • Personen, die sich krank oder unwohl fühlen, sind gebeten, sich abzumelden (keine Kostenfolge).
  • Sicherheitsmassnahmen:
    • Wir halten Abstand und lassen zwischen Personen jeweils mindestens einen Sitz frei.
    • Auf Händeschütteln oder Umarmungen wird verzichtet.
    • Catering unterliegt erhöhten Hygiene-Kriterien (keine offene Konsumation, abgepacktes Essen und Getränke).
    • Alle Teilnehmenden beachten die allgemeinen Empfehlungen des BAG zur Hygiene und zum Abstandhalten ("So schützen wir uns", BAG 5. März 2020).

Wir orientieren und halten uns bezüglich der Situation rund um den Coronavirus an die Verordnungen, Weisungen und Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG sowie an die Empfehlungen und Weisungen der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich und informieren Teilnehmende frühzeitig.

Angebote der Kinder- und Jugendförderung

Die Angebote der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich und somit auch die Entscheidungshoheit liegen bei den jeweiligen verantwortlichen Parteien auf kommunaler Ebene. Den Verordnungen, Weisungen und Empfehlungen des Bundesrats und des BAGs per 13. März 2020 zufolge

  • können Veranstaltungen bis 100 Personen unter Einhaltung von Sicherheitsmassnahmen bis auf Weiteres stattfinden;
  • Restaurants, Bars und Clubs dürfen bis auf Weiteres geöffnet bleiben, sofern maximal 50 Personen anwesend sind und die Empfehlungen des BAG zur Hygiene und zum Abstandhalten eingehalten werden können.
  • Ebenso ist vom Durchmischen der Generationen abzusehen und es sind Risikopersonen (über 65 Jahre, mit Vorerkrankungen Bluthochdruck, chronische Atemwegserkrankungen, Diabetes, Erkrankungen und Therapien, die das Immunsystem schwächen, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, Krebs) zu schützen.

Wir empfehlen aus diesem Grund, Jugendtreffs und ähnliche Institutionen unter Einhaltung der Weisungen für Restaurants, Bars und Clubs (maximal 50 gesunde Personen, Empfehlungen des BAG zur Hygiene und zum Abstandhalten eingehalten) und unter vorhergehendem Abgleich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung bis auf Weiteres geöffnet zu halten.

Wir empfehlen zudem, sich bezüglich der Situation rund um den Coronavirus an die Weisungen und Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG sowie an die Empfehlungen und Weisungen der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich zu halten.

(Stand: 13. März 2020, 17.30 Uhr)

Aktuelle Situation

Veranstaltungen der okaj zürich

Zum jetzigen Zeitpunkt gehen wir davon aus, dass die Veranstaltungen der okaj zürich wie geplant stattfinden können. Wir orientieren und halten uns bezüglich der Situation rund um den Coronavirus an die Weisungen und Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG sowie an die Empfehlungen und Weisungen der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich und informieren Teilnehmende frühzeitig.

Angebote der Kinder- und Jugendförderung

Die Angebote der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich und somit auch die Entscheidungshoheit liegen bei den jeweiligen verantwortlichen Parteien auf kommunaler Ebene. Wir empfehlen, sich bezüglich der Situation rund um den Coronavirus an die Weisungen und Empfehlungen des Bundesamts für Gesundheit BAG sowie an die Empfehlungen und Weisungen der Gesundheitsdirektion Kanton Zürich zu halten und befürworten einen Abgleich mit der jeweiligen Gemeindeverwaltung.

(Stand: 4. März 2020, 17.00 Uhr)