Liebe Mitglieder, liebe Akteur*innen der Kinder- und Jugendförderung im Kanton Zürich
Die Schweiz ist nach dem Frühling 2020 im Winter 2021 in einen zweiten Shutdown: Gerne möchten wir euch über die neusten Massnahmen und unsere Empfehlungen informieren.
Beste Grüsse
okaj zürich
Was sind die aktuellsten Massnahmen?
Bund
Ab Montag, 18. Januar 2021, gelten bundesweit folgende Massnahmen (Medienmitteilung vom 13. Januar 2021 hier verlinkt) bis Ende Februar 2021:
- Verlängerung der Schliessungen um fünf Wochen: Der Bundesrat verlängert die im Dezember beschlossenen Massnahmen um fünf Wochen. Restaurants sowie Kultur-, Sport- und Freizeitanlagen bleiben bis Ende Februar geschlossen.
- Schliessung Läden mit Waren des nicht-täglichen Bedarfs: Der Bundesrat verschärft ab Montag, 18. Januar, die nationalen Massnahmen. Einkaufsläden und Märkte werden geschlossen. Ausgenommen sind Läden und Märkte, die Güter des täglichen Bedarfs anbieten. Weiterhin möglich ist auch das Abholen bestellter Waren vor Ort. Die Regelung, dass Läden, Tankstellenshops und Kioske nach 19 Uhr sowie sonntags geschlossen bleiben müssen, kann dagegen wieder aufgehoben werden.
- Private Veranstaltungen und Menschenansammlungen eingeschränkt auf fünf Personen inkl. Kinder: An privaten Veranstaltungen dürfen maximal fünf Personen teilnehmen. Kinder werden auch zu dieser Anzahl gezählt. Menschenansammlungen im öffentlichen Raum werden ebenfalls auf fünf Personen beschränkt.
- Home-Office-Pflicht / Weitere Massnahmen am Arbeitsplatz: Arbeitgebende sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. / Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält.
- Schutz besonders gefährdeter Personen: Besonders gefährdete Personen werden spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Home-Office oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt.
Hygiene- und Abstandsregeln müssen weiterhin eingehalten werden, alle Betriebe brauchen weiterhin ein Schutzkonzept.
Kanton Zürich
Ab Montag, 25. Januar 2021, bzw. Montag, 1. Februar 2021, gelten im Kanton Zürich zusätzlich folgende Massnahmen (Medienmitteilung vom 21. Januar 2021 hier verlinkt):
- Maskenpflicht ab der 4. Klasse: Ab dem 25. Januar 2021 gilt für Schüler*innen ab der 4. Klasse der Primarstufe eine Maskenpflicht auf dem Schulareal und in den Unterrichtsräumen.
- Reduzierte Schüler*innenzahl an den Mittelschulen: Die Mittelschulen müssen bis spätestens am 1. Februar die Schülerzahl vor Ort um die Hälfte reduzieren. Die Massnahme gilt bis Ende Februar.
Vorbehalten bleiben weitere Verschärfungen, welche die Kantone vornehmen können.
Weiterhin gilt: Im Kanton Zürich erstellte und umgesetzte Schutzkonzepte werden weiterhin nicht von den kantonalen Behörden bewilligt, sondern ausschliesslich kontrolliert.
Was bedeuten sie für die OKJA und KJF?
Die Mitte Januar kommunizierten nationalen Massnahmen wurden aufgrund der angespannten epidemiologischen Lage in der Schweiz entschieden und sollen die Kontakte drastisch reduzieren. Auch dieser zweite nationale Shutdown hat Auswirkungen auf die Aktivitäten der Offenen Kinder- und Jugendarbeit (OKJA) und der Kinder- und Jugendförderung (KJF).
National
Das Rahmenschutzkonzept wurde am 21. Januar 2021 zuletzt aktualisiert:
- Das branchenspezifische Rahmenschutzkonzept der OKJA und KJF ist hier verlinkt.
- Die aktualisierten Hinweise findet ihr im Ideenpool des DOJ/AFAJ hier verlinkt.
Die letzten Neuerungen sind gemäss DOJ/AFAJ:
- Gemeinsam kochen/essen ist nicht möglich. Kinder und Jugendliche können Selbstmitgebrachtes konsumieren, sollen dieses aber nicht teilen.
- Bei Einstufung als soziale Einrichtung gilt bzgl. Öffnungszeiten und Gruppengrössen:
- Öffnungszeiten: keine Beschränkung
- Angebote / Gruppengrösse: Für die Anzahl Personen ist für alle Altersstufen und alle Formen der Angebote die zur Verfügung stehende Fläche massgebend. Es gilt die Regel: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
- Bei Einstufung als Freizeiteinrichtung gilt bzgl. Öffnungszeiten und Gruppengrössen:
- Öffnungszeiten: Es ist nur die Nutzung im Regelbetrieb für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren zulässig. Keine Beschränkung der Öffnungszeiten.
- Angebote / Gruppengrösse:
- Für Angebote für Kinder und Jugendliche bis 15 Jahren gibt es für den Regelbetrieb wie auch für sportliche und kulturelle Aktivitäten keine zahlenmässige Einschränkung, aber eine flächenmässige: 10 Quadratmeter pro Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 Quadratmeter Fläche lediglich 4 Quadratmeter pro Person.
- Für Angebote für Jugendlichen ab 16 Jahren gilt: kein Regelbetrieb, aber es können kulturelle Aktivitäten in den Lokalitäten der OKJA und sportliche Aktivitäten im Aussenraum durchgeführt werden. Dabei ist die Gruppengrösse von der zur Verfügung stehenden Fläche abhängig, beträgt jedoch maximal 5 Personen inkl. Leitenden (grundsätzlich 10m2/Person, bei Einrichtungen von bis zu 30 m2 Fläche lediglich 4 m2/Person). Auch hier gibt es keine zeitlichen Einschränkungen.
- Weiterhin gültiger Hinweis: Mischen sich die Altersgruppen, so gelten die Regeln für Jugendliche ab 16 Jahren
Kanton Zürich
Die OKJA und KJF sind Teil der non-formalen Bildung. Gleichwohl empfiehlt sich die Prüfung der Auswirkung der in den Schulen geltenden Regeln für die eigene Einrichtung.
Weiterhin entscheiden die kantonalen Behörden, ob OKJA-Fachstellen als soziale Einrichtungen eingestuft werden.
Für den Kanton Zürich hat die okaj zürich am 7. Januar 2021 mit der Kantonalen Führungsorganisation (KFO-Website hier verlinkt) ein klares Vorgehen zur Einstufung als soziale Einrichtung erwirkt. Die Jugendarbeitsstellen müssen diese Fragestellung nicht mehr beim Kanton Zürich abklären.
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Kinder- und Jugendtreffpunkte gelten als "soziale Einrichtungen“, wenn eine oder mehrere der unten stehenden Aktivitäten stattfinden:
- niederschwellige Beratung
- non-formale Bildung
- Bewerbungsunterstützung
- Suchtprävention betrieben wird
- Treff- und Austauschmöglichkeiten unter Gleichaltrigen bestehen
- Jugendinformationen rund um Sucht, Gesundheitsförderung, psychische Gesundheit etc. angeboten und verfügbar sind
- Triage und Vermittlung an weitere Beratungsstellen
Die Kantonale Führungsorganisation sagt in ihrer Antwort vom 7. Januar 2021: "Die von Ihnen (…) aufgeführte Aufzählung macht Sinn und hier kann durchaus der Passus des Art. 5, lit. b, Ziff. 2 (soziale Einrichtungen) der Verordnung angewandt werden. Selbstverständlich unter Einhaltung der vorgegebenen Schutzmassnahmen."
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Die okaj zürich setzt sich in den nächsten Wochen und Monaten weiterhin beim Kanton Zürich dafür ein, dass die Angebote und Einrichtungen der OKJA und Kinder- und Jugendförderung allesamt unbefristet als soziale Einrichtungen eingestuft werden können.
Was empfiehlt die okaj zürich?
Situationsgerechte Kontakte im Shutdown: Die okaj zürich möchte die Akteur*innen ermutigen, für Kinder und Jugendliche ansprechbar und in Beziehung zu bleiben, und rät ihnen gleichzeitig, den aktuellen Kontext zu berücksichtigen.
Digitale und aufsuchende Jugendarbeit
Wie schon im Frühling 2020 empfehlen wir weiterhin, die Intensivierung von digitalen Angeboten wie auch aufsuchender Aktivitäten im öffentlichen Raum zu prüfen (Blog der FG Digital hier verlinkt). Jugendarbeitende sollen nach Möglichkeit für die Jugendlichen ansprechbar bleiben für (virtuelle) Einzelgespräche und -beratungen und können erneut Aufklärungsarbeit im öffentlichen Raum leisten. Von mobilen Angeboten wie Feuertonnen oder ähnlichem raten wir aufgrund der Fünf-Personen-Regelung (inkl. Kinder) ab.
Auslegung als soziale Einrichtungen
Erfüllen die Einrichtungen und Fachstellen die Kriterien von sozialen Einrichtungen (siehe oben), empfiehlt die okaj zürich einen Abgleich mit den zuständigen Entscheidungsträger*innen der Gemeinde (Absicherung des Regelbetriebs und der Aussenwirkung) und anschliessend die entsprechende Anpassung der Schutzkonzepte.
In Beziehung bleiben im aktuellen Kontext
Auch Angebote sozialer Einrichtungen und Freizeiteinrichtungen sind in den Kontext des zweiten Shutdowns einzubetten: Die okaj zürich empfiehlt den Akteur*innen, den kommunalen, kantonalen und nationalen Kontext bei der Ausgestaltung der Angebote, Öffnungszeiten und der adäquaten Kommunikation zu berücksichtigen. Bei der Aussenwirkung gilt es zu beachten, dass an den Schulen im Kanton Zürich bald Maskenpflicht ab 4. Klasse und tiefere Schüler*innenzahl an den Mittelschulen gelten.
Am wirkungsvollsten sind bestimmt Angebote, die Kinder und Jugendliche in dieser herausfordernden Zeit unterstützen und gleichzeitig ihren Beitrag zur Senkung der Kontakte leisten.
(Stand: Freitag, 15. Januar 2021, 15:15 Uhr, ergänzt Freitag, 22. Januar 2021, 13:50 Uhr)